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Update zur Situation wegen der Corona – Virus – Epidemie

03.12.2020
Update zur Situation wegen der Corona – Virus – Epidemie

Update zur Situation wegen der Corona – Virus – Epidemie

03.12.2020
Trotz der anhaltenden außergewöhnlichen Situation durch die Corona – Virus – Epidemie und den damit verbundenen behördlichen Maßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens möchten wir darauf hinweisen, dass wir unsere Dienstleistungen weiterhin in unveränderter Form ausführen und insbesondere sicherstellen, dass alle Fristen gegenüber Behörden und Gerichten eingehalten werden. 

Zum Schutz unserer Mitarbeiter/innen setzen wir die Arbeit im Schichtsystem fort und sind gleichzeitig mittels Telearbeit unter Nutzung eines sicheren elektronischen Zugriffs auf unsere Systeme und Daten von verschiedenen Standorten aus im vollen Umfang arbeitsfähig.

Gleichwohl bitten wir um Verständnis, wenn es in dieser außergewöhnlichen Situation trotz aller Bemühungen zu Verzögerungen im Arbeitsablauf kommen sollte.

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass auch die verschiedenen Ämter trotz der getroffenen Maßnahmen derzeit einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten.

Wir hoffen weiterhin, dass sich die Situation baldmöglichst normalisiert und wünschen unseren Geschäftspartnern und Ihren Angehörigen weiter alles Gute und vor allem natürlich Gesundheit.

INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS GEISTIGE EIGENTUM

03.12.2020
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INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS GEISTIGE EIGENTUM

INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS GEISTIGE EIGENTUM

03.12.2020
Marken und Designs

Für jede eingetragene Unionsmarke (EUTM) oder jedes EU – Design werden gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und dem vereinigten Königreich (UK) bezüglich des Austritts des vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) zum Ende des Jahres 2020 vergleichbare britische Marken - und Designrechte geschaffen.

Am 1. Januar 2021 wird das Amt für geistiges Eigentum (IPO) des Vereinigten Königreichs für jede eingetragene Unionsmarke (EUTM) eine vergleichbare britische Marke (UKTM) und für jedes eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) (RCD) ein vergleichbares britisches Design erstellen.

Jedes dieser Rechte im Vereinigten Königreich wird:
- in das britische Marken- oder Geschmacksmusterregister eingetragen werden,
- die gleiche Rechtsstellung haben, als ob der Patentinhaber das Recht nach britischem Recht beantragt und registriert hätte,
- den ursprünglichen Anmeldetag der europäischen Unionsmarke oder des europäischen Designs behalten,
- die ursprünglichen Prioritäts – oder UK – Senioritätsdaten behalten,
- eine vollständig unabhängige britische Marke oder ein vollständig unabhängiges Design sein, das getrennt von der ursprünglichen EUTM oder dem RCD angefochten, übertragen, lizenziert oder erneuert werden kann.

Die Marken- oder Geschmacksmusterinhaber werden:
- keinen Antrag auf dieses Recht stellen oder eine Anmeldegebühr entrichten müssen.
- keine Registrierungsbescheinigung für das Vereinigte Königreich erhalten, aber auf www.gov.uk auf Details über die Marke oder das Geschmacksmuster zugreifen können und dort einen Screenshot als Beweis für das Recht machen können.Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, die Anträge auf EUTMs oder RCDs haben, die am Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 nicht registriert sind, haben im Vereinigten Königreich eine Frist von neun Monaten, um denselben Schutz zu beantragen. In diesem Fall werden die Antragsgebühren des Vereinigten Königreichs fällig und der Antrag unterliegt den Prüfungs – und Veröffentlichungsanforderungen des Vereinigten Königreichs.

Der frühere Anmeldetag der entsprechenden Anmeldung der Unionsmarke oder des RCDs kann beansprucht werden.

Alle eingetragenen Gemeinschaftsdesigns und Unionsmarken, die nach dem 31. Dezember 2020 auslaufen, müssen im Vereinigten Königreich separat durch Zahlung der Jahresgebühren für die entsprechenden britischen Rechte erneuert werden, wenn der Schutz im Vereinigten Königreich aufrechterhalten werden soll. Eine vorzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geschützten Rechte hat im Vereinigten Königreich keine Wirkung, d. h. es hat keine Auswirkung, ob die Jahresgebühr beim EUIPO vor dem 01. Januar 2021 entrichtet wurde.

Internationale Marken und Designs

Internationale Marken und Designs, die die EU benennen, werden im Vereinigten Königreich weiterhin im Rahmen des Austrittsabkommens geschützt.

Am 1. Januar 2021 wird das Amt für geistiges Eigentum (IPO) des Vereinigten Königreichs:

-eine vergleichbare britische Marke für jede internationale Marke (EU), die am Ende der Übergangszeit geschützt ist, erstellen,
- ein neu registriertes britisches Design für jedes internationale Design (EU), das am Ende der Übergangszeit geschützt ist, erstellen.Wurde eine internationale Marke oder Design, das die EU benennt, beantragt, aber noch nicht eingetragen, so hat der Inhaber eine Frist von neun Monaten, um für dasselbe Recht eine britische Marke oder ein britisches Design zu beantragen. Die Antragsgebühren im Vereinigten Königreich sind dann zu entrichten und die Anmeldung unterliegt den Prüfungsanforderungen des Vereinigten Königreichs und den Anforderungen an die Veröffentlichung von Marken.

Nicht registrierte Designs

Nicht eingetragene Gemeinschaftsdesigns, die vor Ablauf der Übergangszeit entstehen, werden im Vereinigten Königreich für den Rest ihrer dreijährigen Laufzeit weiterhin durch fortdauernde nicht eingetragene Designs geschützt.

Ab dem 1. Januar 2021 wird ein zusätzliches nicht eingetragenes Design (SUD) im britischen Recht verfügbar sein.

Das SUD wird einen ähnlichen Schutz bieten wie das nicht eingetragene Gemeinschaftsdesign, jedoch nur für das Vereinigte Königreich.

Das SUD wird durch erste Offenlegung im Vereinigten Königreich oder in einem anderen qualifizierten Land entstehen. Eine erste Offenlegung in der EU wird kein SUD-Recht begründen. Es könnte die Neuheit des Designs zerstören, wenn später versucht werden sollten, nicht registrierte Rechte im Vereinigten Königreich zu etablieren.

Jeder Anmelder muss sorgfältig überlegen, wo die Produkte offengelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie auf den entsprechenden Märkten einen angemessenen Schutz haben.
 
Patente

Da das Europäische Patentamt EPA keine EU – Behörde ist, hat ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keinen Einfluss auf das derzeitige europäische Patentsystem. Bestehende europäische Patente, die das Vereinigte Königreich betreffen, sind ebenfalls nicht betroffen.

Ergänzende Schutzzertifikate (SPC)

SPCs werden als nationale und nicht als EU-weite Rechte gewährt, sodass der BREXIT nahezu keinen Einfluss hat.
 
Parallelhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Die Rechte des geistigen Eigentums an Waren, die nach dem BREXIT durch oder mit Zustimmung des Rechteinhabers im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden, können im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum (einschließlich der EU und Island, Liechtenstein und Norwegen) nicht mehr als erschöpft angesehen werden, wenn sie ohne Zustimmung durch den Rechteinhaber vom Vereinigten Königreich in den EWR exportiert werden.

Dies bedeutet, dass Unternehmen, die diese IP – geschützten Waren aus dem Vereinigten Königreich in den EWR exportieren, möglicherweise die Zustimmung des Rechtsinhabers benötigen.

Die Rechte des geistigen Eigentums an Waren, die nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Ende des Jahres 2020 im EWR durch oder mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Markt gebracht werden, gelten im Vereinigten Königreich auch nach dem BREXIT weiterhin als erschöpft, auch wenn sie ohne Zustimmung durch den Rechteinhaber vom EWR in das Vereinigten Königreich exportiert werden.

Dies bedeutet, dass Einfuhren aus dem EWR in das Vereinigte Königreich durch den BREXIT nicht betroffen sein werden.
 
Urheberrecht

Die meisten urheberrechtlich geschützten Werke (wie Bücher, Filme und Musik) werden weiterhin in der EU und im Vereinigten Königreich geschützt sein. Dies beruht auf der fortgesetzten Geltung internationaler Urheberrechtsverträge im Vereinigten Königreich.

Aus dem gleichen Grund werden EU - Urheberrechte im Vereinigten Königreich weiterhin geschützt sein. Dies gilt für Werke, die vor und nach dem 1. Januar 2021 angefertigt wurden.

Vertretung

Ab dem 1. Januar 2021 können britische Anwälte keine Mandanten mehr bei neuen Anmeldungen oder Verfahren beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten.

Ebenso wird ab dem 1. Januar 2021 nur noch eine Zustelladresse im Vereinigten Königreich für neue Anmeldungen und neue Anträge auf Einleitung eines strittigen Verfahrens vor dem Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs akzeptiert. Unsere Kanzlei ist derzeit dabei, eine kontinuierliche Vertretung im Vereinigten Königreich sicherzustellen und wir werden die relevanten Informationen in Kürze zur Verfügung stellen.

NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

11.01.2021
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NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

11.01.2021
Zum 1. Januar 2021 hat Großbritannien nunmehr endgültig die europäische Union verlassen und dies hat auch Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, wie wir Ihnen bereits in einer Mail im Dezember 2020 mitgeteilt haben. Insbesondere für Schutzrechte mit Geltungsbereich der Europäischen Union, wie die europäische Gemeinschaftsmarke und das europäische Design, ergeben sich geänderte örtliche Schutzbereiche, wobei das Vereinigte Königreich für jedes europäische Design und jede europäische Gemeinschaftsmarke nunmehr ein eigenes britisches Schutzrecht erzeugt hat, das für Großbritannien Schutz bietet.

Um weiterhin unsere Mandantinnen und Mandanten vollumfänglich in Großbritannien vertreten zu können, freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir in Großbritannien eine Tochtergesellschaft LangPatent UK Services Limited gegründet haben, die vor dem britischen Patentamt vertretungsberechtigt ist, sodass wir sämtliche Handlungen vor dem britischen Patentamt vornehmen können. Insbesondere können wir weiterhin wie gewohnt europäische Patente direkt in Großbritannien nationalisieren. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass wir die britischen Schutzrechte, die aus den europäischen Gemeinschaftsschutzrechten entstanden sind, weiterhin betreuen können. Zudem ist es uns möglich, auch direkt nationale britische Schutzrechte, wie britische Marken, Patente und Designs anzumelden und unsere Mandantinnen und Mandanten vor dem britischen Patentamt zu vertreten.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

11.12.2020
Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

11.12.2020
Wir wünschen unseren Kunden und Geschäftspartnern friedliche und frohe Weihnachten und Gesundheit, Wohlstand und Erfolg im neuen Jahr 2021!

Wussten Sie, dass es rund um das Thema „Weihnachten“ und die damit verbundenen Bräuche unzählige kreative Ideen gibt, die Bestandteil von Patentanmeldungen sind? Wie wäre es denn beispielsweise mit einem Weihnachtsmann-Detektor (US-Patentanmeldung US 5,523,741 A) oder einem künstlichen Weihnachtsbaum mit durch Windkraft betriebenen Flügelblättern (US-Patentanmeldung US 2020329896 A1)?

Bundestag ebnet Weg zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht und europäischem Einheitspatent

11.12.2020
Bundestag ebnet Weg zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht und europäischem Einheitspatent

Bundestag ebnet Weg zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht und europäischem Einheitspatent

11.12.2020
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. November 2020, dem Ratifizierungsgesetz über ein Einheitliches Patentgericht zugestimmt, sodass das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert werden kann.

Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei (Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens). Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens).

In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.
\r\nDeutschland hatte das Übereinkommen am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Das Übereinkommen ist zwischenzeitlich von 16 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden, darunter Frankreich und Großbritannien. Für sein Inkrafttreten ist lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik erforderlich.

Der Bundestag hatte ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen bereits 2017 beschlossen. Dieses Gesetz ist durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, weil das Gesetz nicht mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln in Bundestag und Bundesrat beschlossen worden war.

In Deutschland wird der Gesetzentwurf zum Einheitlichen Patentgericht (EPG) nun noch in diesem Jahr dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Nach Abschluss des deutschen Ratifizierungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die letzten vorbereitenden Schritte zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts 2021 eingeleitet werden können. Das EPG könnte dann 2022 seine Arbeit aufnehmen.

Mit der Einrichtung des EPG werden dann auch Einheitspatente möglich, die  ergänzend und verstärkend neben das bestehende zentralisierte europäische Patenterteilungssystem treten werden. Einheitspatente ermöglichen es, mit einem einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass das Verfahren für Anmelder einfacher und kosteneffizienter wird.

Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr

11.12.2020
Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr

Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr

11.12.2020
Aufgrund der Weihnachtsfeiertage bleibt die Kanzlei am 24.12.2020, 25.12.2020 und 26.12.2020 geschlossen.

An Silvester, 31.12.2020, und am Neujahrstag, 1.1.2021, ist die Kanzlei ebenfalls geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Europäische Patentamt, das Schweizer Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben am 25. und 26. 12.2020 sowie am 01.01.2021 ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf einen dieser Tage fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben. Allerdings werden Fristen am 24.12.2020 und 31.12.2020 nicht bei allen Ämtern automatisch verlängert, sodass an diesen Tagen ablaufende Fristen beachtet werden müssen. Für bestehende Anmeldungen und Verfahren werden wir die Fristeinhaltung gewährleisten. Bei Neuaufträgen bitten wir um rechtzeitige Information.

Faxe und Emails werden an den Tagen, an denen das Büro geschlossen ist, weiterhin empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am nächsten darauffolgenden Werktag (d.h. dem 28.12.2020 bzw. dem 04.01.2021) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

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Endlich: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Nichtbenutzung nun auch in Deutschland kostengünstig beim Amt möglich

03.12.2020
Endlich: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Nichtbenutzung nun auch in Deutschland kostengünstig beim Amt möglich

Endlich: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Nichtbenutzung nun auch in Deutschland kostengünstig beim Amt möglich

03.12.2020
Eine lange erwartete Änderung des deutschen Markenrechts ist zum 01. Mai 2020 nun endlich in Kraft getreten. Nun kann auch in Deutschland, wie in den meisten Jurisdiktionen weltweit, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist vor dem Deutschen Patent-, und Markenamt ein Löschungsverfahren gegen eine jüngere Marke aufgrund von älteren Rechten oder wegen vermuteter Nichtbenutzung (Verfall)  der jüngeren Marke angestrengt werden. Das deutsche Recht vollzieht damit den letzten Schritt der durch die Reform des EU-Markenrechts im Jahr 2015 notwendigen Anpassungen. Ziel der Reform war von Anfang eine größere Harmonisierung der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten mit dem EU-Recht aber auch untereinander. Vor dem Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) waren Nichtigkeitsverfahren schon immer möglich.

Zwar waren auch bislang Inhaber älterer Rechte, die aus welchen Gründen auch immer, während der Widerspruchsfrist nicht gegen eine jüngere deutsche Marke vorgegangen sind, nicht völlig rechtlos gestellt. Ein Löschungsverfahren musste aber bislang immer vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden. Da die Gerichte schon bei einer nicht-benutzten Marke regelmäßig von einem Streitwert nicht unter 50.000 € ausgegangen waren, bestand für mögliche Antragssteller ein erhebliches Kostenrisiko.  Die Löschung wegen Nicht-Benutzung konnte zwar bereits vor dem Amt beantragt werden. Für den Inhaber der möglicherweise löschungsreifen Marke genügte jedoch eine einfache Erklärung, der Löschung zu widersprechen, um den Antragssteller samt Kostenrisiko zu den ordentlichen Gerichten zu zwingen.

Die Notwendigkeit eines Widerspruchs bleibt auch unter den neuen Verfahren erhalten. Erhebt der Inhaber der angegriffenen Marke diesen nicht in innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Nichtigkeitsantrages wird seine Marke ohne weiteres Zutun des Antragssteller gelöscht. Das streitige Verfahren ist entbehrlich.

Hinsichtlich der Kosten ist die Erleichterung für Antragsteller wie erwartet deutlich spürbar. Stützt der Antragssteller seinen Nichtigkeitsantrag auf ein älteres Recht, so hat er innerhalb von 3 Monaten nach Antragsstellung eine Gebühr von 400 € zu entrichten. Wird der Antrag auf mehrere Rechte gestützt, ist eine Gebühr von jeweils 100 € pro weiterem Recht fällig. Im Verfallsverfahren hat der Antragssteller wie bislang eine Gebühr von 100 € für die Einleitung des Verfahrens zu leisten. Widerspricht der Markeninhaber nicht, bleibt es bei diesem Betrag. Im Falle eines Widerspruchs muss der Antragssteller eine sogenannte Weiterverfolgungsgebühr in Höhe von 300 € entrichten, so dass also in beiden Verfahren eine Regelgebühr von 400 € anfällt.

Der Antragssteller kann sich jedoch in beiden Verfahren weiterhin für den Weg zu den ordentlichen Gerichten entscheiden. Dies bietet sich etwa an, wenn sich der Antragssteller seiner Sache sehr sicher ist und über die drohende Kostenerstattung der deutlichen höheren Kosten vor Gericht Druck auf den Markeninhaber ausüben will. Abzuwarten bleibt auch, wie sich die Verfahrensdauern entwickeln werden. Angesichts der derzeitigen Bearbeitungszeiten beim DPMA sind Antragssteller, die eine schnelle Entscheidung wünschen, möglicherweise bei den Gerichten besser aufgehoben.

Sehr gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu den neuen Verfahrensarten oder anderen Aspekten der Markenrechtsreform wünschen und selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen gerne sowohl vor den Ämtern als auch den Gerichten.

Feiertag 11.06.2020 – Fronleichnam

09.06.2020
Feiertag 11.06.2020 – Fronleichnam

Feiertag 11.06.2020 – Fronleichnam

09.06.2020
Aufgrund des Feiertags Fronleichnam ist die Kanzlei am 11.06.2020 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Europäische Patentamt haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Da das Schweizer Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an diesem Tag geöffnet sind, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 11.06.2020 für diese Ämter eingehalten oder verschoben werden.

Faxe und Emails werden am 11.06.2020 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am 12.06.2020 bearbeitet werden können.

Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

23.03.2020
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

23.03.2020
Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2020 (2 BvR 739/17)

Das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das zur Schaffung des europäischen Einheitspatents eingerichtet werden soll, ist nach dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts nichtig, sodass die Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Verträge zur In – Kraft – Setzung des einheitlichen Patentsystems nicht ratifizieren kann. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts würde das für nichtig erklärte Gesetz eine materielle Verfassungsänderung bewirken, die eine Zwei – Drittel – Mehrheit des deutschen Bundestags erfordern würde.

Entsprechend muss nunmehr das Gesetz erneut mit einer Zwei – Drittel – Mehrheit des deutschen Bundestags beschlossen werden, was zu einer weiteren Verzögerung der Einführung des einheitlichen europäischen Patentsystems führen dürfte.

INFORMATION ZUM BREXIT

03.02.2020
INFORMATION ZUM BREXIT

INFORMATION ZUM BREXIT

03.02.2020
Mit Ablauf des 31. Januars 2020 hat Großbritannien nun endgültig die Europäische Union verlassen. In einer entsprechenden Vereinbarung wurde jedoch festgehalten, dass zunächst in einer Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020 EU – Recht weiterhin in Großbritannien anzuwenden ist, auch wenn Großbritannien nicht mehr Teil der EU - Institutionen ist, also beispielsweise keine EU Abgeordneten mehr in das EU Parlament entsendet.

Damit ändert sich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere hinsichtlich der EU Schutzrechte im Bereich der Marken und Designs nichts. Dies bleibt den Regelungen, die in der Übergangsperiode vereinbart werden sollen, vorbehalten. Wir werden Sie hierzu zu gegebener Zeit entsprechend informieren.

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

21.10.2019
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

21.10.2019
Um die Anforderungen der Harmonisierung des EU-Markenrechts zu erfüllen, hat Deutschland beschlossen, das Markengesetz erheblich zu ändern. Die Überarbeitung ist am 14. Januar 2019 in Kraft treten.

Im Einzelnen geht es um folgende Änderungen:

1. Ein Widerspruch kann auf mehrere Zeichen gestützt werden.

In Deutschland war es bisher nicht möglich, einen Widerspruch auf mehrere Zeichen zu stützen. Inhaber einer Wort-Bild-Marke und einer entsprechende Wortmarke mussten zwei Widersprüche einlegen, um sicherzustellen, dass ihr gesamtes Marken-Portfolio in einem Konflikt voll zum Tragen kommt. Durch die Änderung wird es nun möglich sein, einen Widerspruch auf Basis mehrerer Marken einzureichen. Die Erleichterung des Verfahrens muss jedoch durch erhöhte Amtsgebühren bezahlt werden. In Deutschland hatten wir sehr moderate Widerspruchsgebühren in Höhe von 120 € pro Verfahren. Die offiziellen Gebühren betragen jetzt 250 € Grundgebühr für einen Widerspruch und zusätzliche Gebühren von 50 € für jedes weitere Zeichen, auf den der Widerspruch gestützt wird.
Darüber hinaus wird die erfolgreiche Idee der "Cooling-Off" -Periode in einer etwas abgewandelten Form in das deutsche Recht aufgenommen. Bisher lag es im Ermessen jedes Prüfers, ob im Hinblick auf Verhandlungen zwischen den Parteien eine Fristverlängerung oder Aussetzung des Verfahrens gewährt wird. Im Falle eines gemeinsamen Antrags beider Parteien ist das Amt nun verpflichtet, eine Verlängerung von mindestens zwei Monaten zu gewähren. Diese Frist kann von den Parteien durch weitere gemeinsame Anträge verlängert werden.

2. Neue Markenformen

Die wohl wichtigste Änderung ist die Öffnung des Registers für die neuen Markenformen, die bereits 2016 in der EU durchgeführt wurde. Bisher wurde eine Marke nur dann vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptiert, wenn sie grafisch dargestellt werden konnte. Auf diese Anforderung wird verzichtet und das Register wird für Marken in Form von Lauten, Hologrammen und anderen Multimedia-Marken geöffnet. Die einzige Voraussetzung ist, dass die neue Marke eindeutig definiert ist.

3. Gewährleistungsmarken
 
Eine neue Markenform ist die Gewährleistungsmarke. In Deutschland gab es bereits eine ähnliche Form, die so genannte Kollektivmarke, bei der sich mehrere interessierte Parteien zusammenschließen konnten, um eine gemeinsame Marke durch eine Vereinigung zu schützen. Diese Markenform wurde vor allem von regionalen Zusammenschlüssen genutzt um den guten Ruf einer lokalen Spezialität zu wahren. Sie mussten dem Markenamt eine Satzung vorlegen, aus denen der Zweck des Vereins und die Anforderungen an eine Mitgliedschaft ersichtlich ist. Die Mitglieder des Vereins durften die Kollektivmarke gemäß dieser Satzung verwenden.
Das Anmeldeverfahren für die neue Markenform wird sehr ähnlich sein. Insbesondere wird auch gefordert, dem Amt eine Satzung vorzulegen, aber der Zweck ist anders. Die Gewährleistungsmarke soll gerade nicht von dem Verband verwendet werden, dem die Marke gehört, oder von dessen Mitgliedern. Der Verband wird vielmehr interessierten Dritten die Verwendung der Gewährleistungsmarke gestatten. Mit dieser neuen Markenform sollen neue, unabhängige Gütesiegel geschaffen werden, um die eigenen Kräfte des Marktes und Marktteilnehmer zur Selbstkontrolle zu stärken und die Qualität der Produkte sowie die Fairness der Marktbedingungen zu erhöhen.

4. Eintragung von Lizenzen
Für viele unserer Kunden und Geschäftspartner war es schwer zu verstehen, dass in Deutschland keine Lizenzvereinbarung beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert werden konnte. Dieses Ärgernis wird nun beseitigt, und das deutsche Register wird es ermöglichen, Lizenzen transparent zu machen. Ähnlich wie im Patentrecht wird es auch möglich sein, das Interesse zur Lizenzierung oder Veräußerung einer Marke zu veröffentlichen, so dass Dritte den Markeninhaber kontaktieren können, wenn sie an der Verwendung oder dem Kauf der Marke interessiert sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die beschriebenen Änderungen nur für Marken gelten. Für deutsche Designs ist nach wie vor keine Möglichkeit der keine Möglichkeit der Eintragung einer Lizenz oder Lizensierungsbereitschaft vorgesehen.

5. Löschung aufgrund älterer Rechte
Wurde eine Widerspruchsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine deutsche Marke versäumt, war die Verteidigung der älteren Rechte bisher sehr kostspielig, da nur eine Klage vor den ordentlichen Gerichten möglich war. Nun wird ein neues Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeführt, das es ermöglicht den Antrag auf Löschung auch auf ältere Rechte zu stützen und nicht wie bisher lediglich auf fehlende Benutzung oder absolute Eintragungshindernisse.

6. Verlängerungsfrist
 
Die Frist für die Verlängerung der Marke wird auf zehn Jahre nach dem Anmeldetag festgesetzt. Selbst wenn diese Änderung einen Zeitverlust von mehr als einem Monat gegenüber der bisherigen Regelung bedeutet,  war die bisherige deutsche Regelung, in der die Verlängerungsfrist ab dem Monat nach der Antragstellung berechnet wurde, eine unangenehme Quelle für Berechnungsfehler, so dass auch hier von einer Vereinfachung ausgegangen werden kann



 

EuGH zum Neuheitsbegriff im Designrecht

20.02.2019
EuGH zum Neuheitsbegriff im Designrecht

EuGH zum Neuheitsbegriff im Designrecht

20.02.2019
Mit Urteil vom 21. September 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 361/15 P und C 405/15 P, Easy Sanitary Solutions BV v EUIPO/Group Nivelles NV, GB als Streithelfer, ECLI:EU:C:2017:720, hat der Europäische Gerichtshof erstmals grundsätzlich zum Verständnis des Neuheitsbegriffs im europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ausgeführt.

Zusammengefasst beschränkt die Erzeugnisangabe danach weder den Schutzumfang noch den zu berücksichtigenden Stand der Technik.

Im Einzelnen:
  • Der Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nicht auf das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis beschränkt (Rn. 91-95).

  • Auch die Beurteilung der Neuheit ist nicht auf die in der Anmeldung angegebenen Erzeugnisse beschränkt, sondern hat jedes ältere Geschmacksmuster zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von dem Erzeugnis, in das dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden sollte (Rn. 96, 104).

  • Der Ausschluss von Offenbarungen die den in der Gemeinschaft tätigen tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten, soll schwer überprüfbare Tatsachen in Drittstaaten als Offenbarung ausschließen und zielt nicht darauf ab, zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen in der Europäischen Union zu unterscheiden und Tatsachen aus dem Offenbarungstatbestand auszuklammern, die sich auf einen Tätigkeitsbereich beziehen, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten (Rn. 102).

  • Der informierter Benutzer kennt – ohne ein Designer oder technischer Sachverständiger zu sein – die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt die fraglichen Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit (Rn. 125).
    Älteres Geschmacksmuster muss nicht dem informierten Benutzer des angefochtenen Geschmacksmuster bekannt sein (Rn. 126, 130)
  • Der Antragsteller muss keinen doppelte Nachweis auch für die Offenbarung bei den Benutzern der Art des betroffenen Erzeugnisses, auf das sich das streitige Geschmacksmuster bezieht, führen (Rn. 133). Informierte Benutzer müssen das Erzeugnis nicht kennen (Rn. 134)
Demgemäß steht zu erwarten, dass die europäische Designpraxis künftig einen fast-absoluten Neuheitsbegriff anwenden wird. 
 

Markenrechtsreform in der Europäischen Union

10.01.2019
Markenrechtsreform in der Europäischen Union

Markenrechtsreform in der Europäischen Union

10.01.2019
Das europäische Markenrechtsreformpaket wird zu signifikanten Änderungen von Recht und Praxis innerhalb der Europäischen Union (EU) führen.

Die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Dezember 2015 veröffentlicht. Diese Änderungsverordnung tritt 90 Tage nach der Veröffentlichung, also am 23. März 2016, in Kraft.

Die relevantesten Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Neue Terminologie: Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) wird künftig die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, abgekürzt EUIPO) tragen. Die Gemeinschaftsmarke wird als Unionsmarke bezeichnet werden. Alle existenten Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden automatisch zu Unionsmarken bzw. zu Unionsmarkenanmeldungen. Anmelder und Inhaber müssen keine diesbezüglichen Schritte übernehmen.

  • Erweiterung der Markenformen: Die Verordnung wird insoweit geändert als das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke künftig entfällt. Demgemäß kann eine Unionsmarke bereits dann angemeldet werden, wenn die Marke in einer Weise dargestellt werden kann, dass die Behörden und das Publikum den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können. Diese breitere Definition ermöglicht die Eintragung von Marken, welche im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen Entwicklung wiedergegeben werden können. So steht künftig etwa der Anmeldung von Hör- oder Geruchsmarken nichts mehr im Wege. Diese Veränderung tritt allerdings erst zum 1. Oktober 2017 in Kraft.

  • Erweiterung des Katalogs absoluter Eintragungshindernisse: Es wird klargestellt, dass auch geschützte geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, traditionellen Bezeichnungen für Weine, garantiert traditionellen Spezialitäten und Sortenbezeichnungen absolute Eintragungshindernisse für eine Unionsmarke darstellen. Darüber hinaus unterliegen auch künftige Anmeldungen von erweiterten Markenformen (siehe oben) diesen erweiterten absoluten Eintragungshindernissen.

  • Erweiterung der Rechte aus einer Unionsmarke: Die Unionsmarke wird ihrem Inhaber gestatten es zu Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke identisches oder ähnliches Zeichen als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung, oder als Teil davon, zu benutzen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Inhaber es einem Dritten verbieten kann, ein solches Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer Weise zu benutzen, die der Werberichtlinie (Richtlinie 2006/114/EG) zuwiderläuft.

  • Verbesserung des Schutzes  bei Markenverletzungen: Der Inhaber einer Unionsmarke wird – unter bestimmten Voraussetzungen – Dritten künftig sowohl den bloßen Transit von markenverletzenden Waren durch das Gebiet der Union als auch bestimmte Handlungen im Vorfeld von Markenverletzungen verbieten können. Ersteres bedeutet, dass auch markenverletzende Waren, die nicht in den freien Warenverkehr innerhalb der EU kommen sollen, von Verbietungsrechten umfasst sein werden. Letztes umfasst beispielsweise das Anbringen von markenverletzenden Kennzeichnungen auf Verpackungen, Aufklebern oder Anhängern sowie die Nutzung von Sicherheits- oder Originalitätsmerkmalen, bei welchen das Risiko der Nutzung in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen besteht.

  • Verringerte Beschränkungen der Wirkungen einer Unionsmarke: Eine Unionsmarke wird ihrem Inhaber künftig auch Recht gewähren, einem Dritten –  unabhängig von der Prioritätslage – die Benutzung seines markenverletzenden Handelsnamen zu verbieten. Der Unionsmarke können nur noch bürgerliche Namen entgegengehalten werden.

  • Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität: Eine Inanspruchnahme der Priorität muss künftig zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt werden und (wie bisher) das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.

  • Veränderungen im Widerspruchsverfahren: Der in Widerspruchsverfahren relevante Fünf-Jahres-Zeitraum für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Unionsmarke wird insoweit nach vorne verlagert, als er nunmehr mit den Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung beginnt, nicht mehr mit deren Veröffentlichung. Darüber hinaus wird die Frist für Widersprüche gegen internationale Registrierungen in denen die EU benannt ist dahingehend abgeändert, dass sie einen Monat ab dem Datum der Veröffentlichung beginnt, nicht mehr drei Monate danach.

  • Einführung einer Unionsgewährleistungsmarke: Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

  • Einführung eines Mediationszentrums: Jede natürliche oder juristische Person kann künftige die Dienste eines beim EUIPO errichteten Mediationszentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.

  • Veränderungen der Aufsicht: Das Europäische Parlament entsendet künftig einen Vertreter in den Verwaltungsrat des EUIPO.

  • Änderungen der Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen: Die Verwendung allgemeiner Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Unionsmarke ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind. Derartige Erklärungen können beim EUIPO längstens bis 24. September 2016 eingereicht werden.

  • Überarbeitung der Amtsgebühren und Errichtung eines Systems mit einer Gebühr pro Klasse:  Die veränderte Gebührenstruktur für Anmeldungen und Verlängerung dürfte sowohl für künftige Anmelder als auch für aktuelle Inhaber von besonderem Interesse sein. Die amtlichen Gebühren für die elektronische Anmeldung sowie für die Verlängerung einer Unionsmarke werden auf 850 Euro gesenkt. Diese Gebühren decken künftig aber nur noch Waren und Dienstleistungen in einer Nizza-Klasse ab, nicht mehr in bis zu drei Klassen. Für die zweite Klasse wird eine Gebühr von zusätzlichen 50 Euro und für jede weitere, darüber hinausgehende Klasse eine Klassengebühr von nochmals jeweils zusätzlichen 150 Euro fällig. Zusammenfassend belaufen sich die künftigen amtlichen Gebühren einer Anmeldung und Verlängerung auf 850 Euro in einer Nizza-Klasse, auf 900 Euro in zwei Klassen und auf 1.050 Euro in drei Klassen. Neben weiteren Änderungen erhöhen sich auch die Amtsgebühren für die Einreichung eines Widerspruchs auf 320 Euro.
 

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