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Feiertag 15.08.2022 – Mariä Himmelfahrt

08.08.2022
Feiertag 15.08.2022 – Mariä Himmelfahrt

Feiertag 15.08.2022 – Mariä Himmelfahrt

08.08.2022
Aufgrund des Feiertags Mariä Himmelfahrt bleibt die Kanzlei am 15.08.2022 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Europäische Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Da das Schweizer Patentamt und das Britische Patentamt an diesem Tag geöffnet sind, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 15.08.2022 für diese Ämter eingehalten oder verschoben werden. Wir bitten aber zu beachten, dass wir an diesem Tag selbst nicht tätig werden können. Bei etwaigem Bedarf bitten wir daher um frühzeitige Weisungen.

Faxe und E-Mails werden am 15.08.2022 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am darauffolgenden Werktag (d.h. am 16.08.2022) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und das Einheitliche Patentgericht

13.06.2022
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung  und  das Einheitliche Patentgericht

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und das Einheitliche Patentgericht

13.06.2022
Es wird erwartet, dass europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 verfügbar sein werden. Gleichzeitig wird das Einheitliche Patentgericht seine Tätigkeit aufnehmen. Die notwendigen Vorbereitungen laufen bereits seit geraumer Zeit, damit das Gericht seine Aufgaben wahrnehmen kann, sobald das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht und mit ihm die Verordnungen über europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in Kraft treten.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über das neue System des Patentschutzes und der Patentstreitigkeiten in Europa geben. Dieses neue System wird Folgendes umfassen:

Europäische Patente in ihrer jetzigen Form (Nationalisierung nach Erteilung)

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (keine Nationalisierung erforderlich) ein neues europäisches Gericht für Patentstreitigkeiten, das Einheitliche Patentgericht. 

Wir werden auch einige Bemerkungen zu Großbritannien machen, das infolge des Brexit nicht am neuen System der europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung und dem Einheitlichen Patentgericht teilnimmt.
 
INHALT DIESES NEWSLETTERS

Einleitung: Das gegenwärtige europäische Patentsystem        

Die neuen Merkmale des europäischen Patentsystems           

Erstes Merkmal: Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung       

Zweites Merkmal: Rechtsstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht

Wann werden die neuen Funktionen implementiert?               

Repräsentation: Ihr rechtliches Interesse - Unser Auftrag       

Zusammenfassung                                                                         

Flussdiagramm: Illustration des europäischen Patentsystems und seiner neuen Merkmale        

1. EINLEITUNG: DAS GEGENWÄRTIGE EUROPÄISCHE PATENTWESEN

Nach dem derzeitigen System des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist nur eine einzige europäische Patentanmeldung erforderlich, um Patentschutz in allen Vertragsstaaten des EPÜ zu erlangen und der Patentschutz kann sogar auf die Validierungsstaaten (Marokko, Republik Moldau, Tunesien, Kambodscha) und die Erstreckungsstaaten (Bosnien und Herzegowina, Montenegro) ausgedehnt werden. Die Erstreckungs- und Validierungsstaaten sind bisher noch keine Vertragsstaaten des EPÜ, aber die Erstreckungsstaaten können möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in das Übereinkommen aufgenommen werden.

Europäische Patentanmeldungen werden von einer einzigen Behörde mit ausschließlicher Zuständigkeit, nämlich dem Europäischen Patentamt (EPA), geprüft und erteilt. Da das europäische Patent nach seiner Rechtsnatur ein Bündel nationaler Patente ist, müssen möglicherweise zusätzliche nationale Anforderungen erfüllt werden, um das jeweilige nationale Recht zu etablieren. Dieser Prozess der Nationalisierung eines europäischen Patents nach der Erteilung kann eine Übersetzung in die Landessprache sowie die Zahlung von Amtsgebühren erfordern.

Eine weitere Folge der Rechtsnatur eines europäischen Patents als Bündelpatent von separaten nationalen Patenten nach der Erteilung ist, dass in allen Nationalstaaten, in denen der jeweilige nationale Teil des europäischen Patents aufrechterhalten werden soll, Jahresgebühren zu entrichten sind.

Außerdem muss der Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten des jeweiligen Staates geführt werden.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass der BREXIT das durch das EPÜ geschaffene System nicht beeinträchtigt, da das EPÜ ein multilaterales Abkommen ist, bei dem die Nationalstaaten die Unterzeichnerparteien sind, während die Europäische Union als juristische Person keine Unterzeichnerpartei des EPÜ ist. Daher ist die Funktionsweise des EPÜ-Systems völlig unabhängig davon, ob Großbritannien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder nicht. 

Zusammenfassung der gegenwärtigen Situation

Das nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erteilte europäische Patent ist ein Bündel von nationalen Patenten, den sogenannten nationalen Teilen des europäischen Patents. Die nationalen Gesetze der Nationalstaaten können Voraussetzungen für das Inkrafttreten des nationalen Teils eines Europäischen Patents in dem jeweiligen Nationalstaat vorsehen. Für Klagen auf Grund des jeweiligen nationalen Teils eines Europäischen Patents sind ausschließlich die nationalen Gerichte zuständig. Der BREXIT hat keinen Einfluss auf dieses System, so dass europäische Patente weiterhin Großbritannien abdecken können.
 
2. DIE NEUEN MERKMALE DES EUROPÄISCHEN PATENTSYSTEMS

Der bestehende Patentschutz durch europäische Patente auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) wird durch die Bereitstellung von europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die keiner Nationalisierung bedürfen, und durch das Einheitliche Patentgericht für Streitigkeiten ergänzt werden.

Europäische Patente, wie sie bekannt sind, werden also weiterbestehen. Die europäischen Patente können nach der Erteilung in den Vertragsstaaten des EPÜ nationalisiert und auf Validierungs- und Erstreckungsstaaten ausgedehnt werden. Allerdings wird nach der Erteilung ein zusätzliches europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zur Verfügung stehen, und es wird ein neues spezialisiertes europäisches Gericht, das Einheitliche Patentgericht, für Streitigkeiten über nationalisierte europäische Patente und die neuen europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung eingerichtet.

Die wesentlichen Merkmale des neuen Europäischen Patentsystems, die im Folgenden näher erläutert werden, sind:
  •  Die Anmelder können weiterhin das gewohnte Patentsystem nutzen und europäische Patente erhalten, die nach der Erteilung in einzelnen Mitgliedstaaten nationalisiert werden.
  • Der Patentschutz in Großbritannien durch nationalisierte europäische Patente bleibt vom BREXIT unberührt und kann wie bisher über den EPÜ-Weg erlangt werden, während die neuen Merkmale des Europäischen Patentsystems in Großbritannien nicht anwendbar sind, da diese Merkmale nur für die           
  • Nationale Patente können wie bisher in allen europäischen Ländern, einschließlich Großbritannien, angemeldet und erteilt werden.
  • Es können europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erworben werden, die keine Nationalisierung erfordern.
  • Rechtsstreite können vor dem Einheitlichen Patentgericht geführt werden.
 
2.1 Erstes Merkmal: Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

Die erste Neuerung ist, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines europäischen Patents nach der Erteilung des europäischen Patents gestellt werden kann. Das Erteilungsverfahren bleibt also wie bisher und findet vor dem Europäischen Patentamt (EPA) mit Sachprüfung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) bis zur Erteilung des europäischen Patents statt. Nach der Erteilung kann die einheitliche Wirkung beantragt werden.

Einheitlicher Effekt

Der Antrag auf einheitliche Wirkung
  • muss beim Europäischen Patentamt (EPA) innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Der einzige Rechtsbehelf bei Nichteinhaltung dieser Frist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist gestellt werden muss.
  • erfordert keine Zahlung einer amtlichen Gebühr.
  • muss eine Übersetzung der Patentschrift enthalten. Wenn das europäische Patent in deutscher oder französischer Sprache erteilt wurde, ist eine Übersetzung ins Englische erforderlich, und wenn das europäische Patent in englischer Sprache erteilt wurde, muss eine Übersetzung in eine andere Amtssprache der Europäischen Union, wie z.B. Deutsch, eingereicht werden.
  • hat dauerhafte Wirkung und kann nicht mehr zurückgenommen werden, sobald die einheitliche Wirkung im Europäischen Patentregister eingetragen ist.

Territorialer Geltungsbereich des Schutzes

Sobald die einheitliche Wirkung im Europäischen Patentregister eingetragen ist, hat das europäische Patent            einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das oben erwähnte          Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert haben. Das bedeutet, dass der territoriale                  Geltungsbereich der einheitlichen Wirkung bis auf Weiteres vom Ratifizierungsstatus des Übereinkommens            über das Einheitliche Patentgericht zum Zeitpunkt der Eintragung der einheitlichen Wirkung abhängt.

Folglich gilt ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nicht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern nur für diejenigen, die das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifiziert haben. Obwohl dies auf den ersten Blick unbefriedigend erscheinen mag, ist festzustellen, dass viele Patentinhaber ihr europäisches Patent nur in einigen europäischen Ländern nationalisieren. Daher kann es immer noch ratsam sein, die einheitliche Wirkung zu beantragen, da die von der einheitlichen Wirkung erfassten europäischen Länder immer noch alle Länder umfassen können, in denen der Patentinhaber Patentschutz wünscht, und die dadurch entstehenden Kosten niedriger sein können als die Kosten, die durch die Nationalisierung des europäischen Patents in diesen Ländern entstehen. Es wird jedoch erwartet, dass diese Problematik im Laufe der Zeit verschwinden wird, da immer mehr europäische Länder das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifizieren werden.

Derzeit gilt ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung für die folgenden europäischen Länder (das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht wurde bereits ratifiziert): Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Deutschland (DE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Slowenien (SI), Schweden (SE).

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die ein bestimmtes Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung gilt, werden im Europäischen Patentregister angegeben, so dass die Rechtssicherheit stets gewährleistet ist.

Verlängerungsgebühren

Für alle europäischen Länder, die unter die einheitliche Wirkung fallen, ist nur noch eine einzige Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in diesen Staaten zu entrichten, d. h. es ist nicht mehr notwendig, in jedem dieser Länder gesonderte Jahresgebühren zu zahlen.

Die Jahresgebühren für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung sind in der folgenden Tabelle angegeben.
 
Jahr  Verlängerungsgebühr (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)
2. 35 €
3. 105 €
4. 145 €
5. 315 €
6. 475 €
7. 630 €
8. 815 €
9. 990 €
10. 1175 €
11. 1460 €
12. 1775 €
13. 2105 €
14. 2455 €
15. 2830 €
16. 3240 €
17. 3640 €
18. 4055 €
19. 4455 €
20. 4855 €


Die Verlängerungsgebühren können noch innerhalb von 6 Monaten nach dem Fälligkeitsdatum gezahlt werden, wenn ein Zuschlag von 50 % der Verlängerungsgebühr gezahlt wird.
 
2.2 Zweites Merkmal: Rechtsstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht

Mit dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPG) wird ein neues europäisches Spezialgericht geschaffen, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten, einschließlich Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren, zuständig sein wird.

Dies ist ein großer Fortschritt, da es den Aufwand für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten erheblich verringert. Die Kammern des Gerichts sind mit juristisch und technisch ausgebildeten Richtern besetzt, so dass die Qualität der Entscheidungen des Gerichts derjenigen der spezialisierten Kammern der nationalen Gerichte entsprechen wird, die bisher für Streitigkeiten über nationale Teile europäischer Patente zuständig waren.

Die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam, die das zugrunde liegende Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben.

Besonders zu bemerken gilt, dass die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts über europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hinausgeht, da das Gericht nicht nur für Streitigkeiten aus europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zuständig ist, sondern auch für Streitigkeiten aus allen europäischen Patenten, unabhängig davon, ob sie als Patente mit einheitlicher Wirkung eingetragen sind oder nicht.

Es gibt nur zwei Ausnahmen:

Während einer Übergangszeit von 7 Jahren können Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen oder eine Verletzungsklage wegen eines nationalen Teils eines Europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung bei einem nationalen Gericht des jeweiligen europäischen Landes einreichen, in dem das Europäische Patent ohne einheitliche Wirkung in Kraft ist.

Inhaber europäischer Patente ohne einheitliche Wirkung, die vor Ablauf der genannten 7-Jahres-Frist angemeldet oder erteilt wurden, können sich der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts entziehen, indem sie das Gericht entsprechend benachrichtigen, solange kein Rechtsstreit beim Einheitlichen Patentgericht anhängig ist. 

2.3 Wann werden die neuen Funktionen implementiert?

Die oben genannten Rechtsvorschriften zur Einführung der neuen Merkmale des Europäischen Patentsystems werden vier Monate nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft treten. Da Deutschland dieses Abkommen bereits ratifiziert hat, wird die Hinterlegung der deutschen Ratifizierungsurkunde voraussichtlich bald erfolgen, so dass die neuen Merkmale voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022, voraussichtlich im Oktober 2022, zur Verfügung stehen werden.
 
2.4 Vertretung

Als eingetragene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt können wir unsere Mandanten vor dem Europäischen Patentamt (EPA) vertreten, um einen Antrag auf einheitliche Wirkung eines erteilten europäischen Patents zu stellen.

Wir werden auch als Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht zugelassen sein.

Damit können wir unseren Mandanten in allen Fragen des geistigen Eigentums zur Seite stehen, einschließlich europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung und Streitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht.
 
2.5 Zusammenfassung

In der zweiten Hälfte des Jahres 2022 (4 Monate nachdem Deutschland seine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hat) wird es möglich sein, einen Antrag auf einheitliche Wirkung eines erteilten europäischen Patents zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist freiwillig. Sollten sich Patentinhaber dafür entscheiden, den Antrag auf einheitliche Wirkung nicht zu stellen, muss das europäische Patent wie bisher in den einzelnen Staaten nationalisiert werden. Dies gilt auch für die Länder, die die Vereinbarung zum einheitlichen Patentgericht noch nicht ratifiziert haben.

Die einheitliche Wirkung wird, sobald sie im Europäischen Patentregister eingetragen ist, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam, die das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifiziert haben. Für alle Länder, die unter die einheitliche Wirkung fallen, muss jedes Jahr nur eine einzige Jahresgebühr entrichtet werden.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird die einheitliche Wirkung folgende Länder umfassen:     

Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Deutschland (DE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Slowenien (SI), Schweden (SE).

Das neu geschaffene Einheitliche Patentgericht wird für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die sich aus europäischen Patenten mit oder ohne einheitliche Wirkung ergeben, es sei denn, der Patentinhaber hat beim Einheitlichen Patentgericht eine Opt-out-Mitteilung eingereicht. Innerhalb einer Übergangszeit von 7 Jahren kann ein Kläger wählen, ob er anstelle des Einheitlichen Patentgerichts eine Klage bei einem nationalen Gericht einreichen möchte.

Wir sind bereit, unsere Kunden vor dem Europäischen Patentamt bei der Erlangung einer einheitlichen Wirkung für ihre europäischen Patente zu unterstützen und sie vor dem Einheitlichen Patentgericht zu vertreten.
 
3. Flussdiagramm: Illustration des Europäischen Patentsystems und seiner neuen Merkmale

Nach der Erteilung eines europäischen Patents müssen zwei Entscheidungen getroffen werden:

Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Erteilung: Soll eine einheitliche Wirkung des europäischen Patents beantragt werden?

Solange keine Klage beim EPG eingereicht wurde: Soll der Rechtsstreit vor dem EPG oder vor den nationalen Gerichten geführt werden (Opt-out)?

NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

11.01.2021
NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

11.01.2021
Zum 1. Januar 2021 hat Großbritannien nunmehr endgültig die europäische Union verlassen und dies hat auch Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, wie wir Ihnen bereits in einer Mail im Dezember 2020 mitgeteilt haben. Insbesondere für Schutzrechte mit Geltungsbereich der Europäischen Union, wie die europäische Gemeinschaftsmarke und das europäische Design, ergeben sich geänderte örtliche Schutzbereiche, wobei das Vereinigte Königreich für jedes europäische Design und jede europäische Gemeinschaftsmarke nunmehr ein eigenes britisches Schutzrecht erzeugt hat, das für Großbritannien Schutz bietet.

Um weiterhin unsere Mandantinnen und Mandanten vollumfänglich in Großbritannien vertreten zu können, freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir in Großbritannien eine Tochtergesellschaft LangPatent UK Services Limited gegründet haben, die vor dem britischen Patentamt vertretungsberechtigt ist, sodass wir sämtliche Handlungen vor dem britischen Patentamt vornehmen können. Insbesondere können wir weiterhin wie gewohnt europäische Patente direkt in Großbritannien nationalisieren. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass wir die britischen Schutzrechte, die aus den europäischen Gemeinschaftsschutzrechten entstanden sind, weiterhin betreuen können. Zudem ist es uns möglich, auch direkt nationale britische Schutzrechte, wie britische Marken, Patente und Designs anzumelden und unsere Mandantinnen und Mandanten vor dem britischen Patentamt zu vertreten.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Feiertag 16.06.2022 – Fronleichnam

09.06.2022
Feiertag 16.06.2022 – Fronleichnam

Feiertag 16.06.2022 – Fronleichnam

09.06.2022
Aufgrund des Feiertags Fronleichnam bleibt die Kanzlei am 16.06.2022 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Europäische Patentamt haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Da das Schweizer Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und das Britische Patentamt an diesem Tag geöffnet sind, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 16.06.2022 für diese Ämter eingehalten oder verschoben werden. Wir bitten aber zu beachten, dass wir an diesem Tag selbst nicht tätig werden können. Bei etwaigem Bedarf bitten wir daher um frühzeitige Weisungen.

Faxe und E-Mails werden am 16.06.2022 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am darauffolgenden Werktag (d.h. am 17.06.2022) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

Feiertag 26.05.2022 - Christi Himmelfahrt

20.05.2022
Feiertag 26.05.2022 - Christi Himmelfahrt

Feiertag 26.05.2022 - Christi Himmelfahrt

20.05.2022
Aufgrund des Feiertags Christi Himmelfahrt bleibt die Kanzlei am 26.05.2022 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie das Europäische Patentamt und das Schweizer Patentamt haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Das Britische Patentamt hat am 26.05.2022 geöffnet, sodass fällige Fristen zu beachten sind. Wir werden dies entsprechend berücksichtigen, bitten aber zu beachten, dass wir an diesem Tag selbst nicht tätig werden können. Bei etwaigem Bedarf bitten wir daher um frühzeitige Weisungen.

Faxe und E-Mails werden am 26.05.2022 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am darauffolgenden Werktag (d.h. am 27.05.2022) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

Osterfeiertage

05.04.2022
Osterfeiertage

Osterfeiertage

05.04.2022
Aufgrund der Osterfeiertage bleibt die Kanzlei vom 15.04.2022 bis 18.04.2022 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum, das Britische Patentamt, das Europäische Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf einen dieser Tage fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben. Für bestehende Anmeldungen und Verfahren werden wir die Fristeinhaltung gewährleisten. Bei Neuaufträgen bitten wir um rechtzeitige Information.

Faxe und Emails werden an den Tagen, an denen das Büro geschlossen ist, weiterhin empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am nächsten darauffolgenden Werktag (d.h. am 19.04.2022) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2022!

13.12.2021
Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2022!

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2022!

13.12.2021
Wir wünschen unseren Kunden und Geschäftspartnern friedliche und frohe Weihnachten und Gesundheit, Wohlstand und Erfolg im neuen Jahr 2022!

Feiertag 06.01.2022 – Dreikönigstag

13.12.2021
Feiertag 06.01.2022 – Dreikönigstag

Feiertag 06.01.2022 – Dreikönigstag

13.12.2021
Aufgrund des Feiertags Heilige Drei Könige bleibt die Kanzlei am 06.01.2022 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Europäische Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden daher automatisch auf den nächsten Werktag, d.h. den 07.01.2022, verschoben.

Da das Schweizer Patentamt an diesem Tag geöffnet ist, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 06.01.2022 für dieses Amt eingehalten oder rechtzeitig verschoben werden.

Faxe und Emails werden am 06.01.2022 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am 07.01.2022 bearbeitet werden.

Heilig Abend und Silvester

13.12.2021
Heilig Abend und Silvester

Heilig Abend und Silvester

13.12.2021
An Heilig Abend, 24.12.2021, und an Silvester, 31.12.2021, bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Da Fristen, die auf den 24.12.2021 oder 31.12.2021 fallen, nicht bei allen Ämtern automatisch verlängert werden, müssen an diesen Tagen ablaufende Fristen beachtet werden. Für bestehende Anmeldungen und Verfahren werden wir die Fristeinhaltung gewährleisten. Bei Neuaufträgen bitten wir um rechtzeitige Information.

Faxe und Emails werden an den Tagen, an denen das Büro geschlossen ist, weiterhin empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am nächsten Werktag (d.h. dem 27.12.2021 bzw. dem 03.01.2022) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

Feiertag 01.11.2021 – Allerheiligen

22.10.2021
Feiertag 01.11.2021 – Allerheiligen

Feiertag 01.11.2021 – Allerheiligen

22.10.2021
Aufgrund des Feiertags Allerheiligen bleibt die Kanzlei am 01.11.2021 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Europäische Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Da das Schweizer Patentamt an diesem Tag geöffnet ist, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 01.11.2021 für dieses Amt eingehalten oder verschoben werden. Wir bitten aber zu beachten, dass wir an diesem Tag selbst nicht tätig werden können. Bei etwaigem Bedarf bitten wir daher um frühzeitige Weisungen.

Faxe und E-Mails werden am 01.11.2021 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am darauffolgenden Werktag (d.h. am 02.11.2021) bearbeitet werden.

ERINNERUNG: Frist für die Einreichung vergleichbarer Marken: 30. September 2021

09.09.2021
ERINNERUNG: Frist für die Einreichung vergleichbarer Marken: 30. September 2021

ERINNERUNG: Frist für die Einreichung vergleichbarer Marken: 30. September 2021

INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF GEISTIGES EIGENTUM

09.09.2021
Es ist nun mehr als ein halbes Jahr her, dass Großbritannien die Europäische Union (EU) (Brexit) verlassen hat. Wir haben Sie im Dezember 2020 über die wichtigsten Auswirkungen des Brexit für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) informiert. Jetzt, mehr als ein halbes Jahr später, scheint der Prozess reibungsloser zu verlaufen als erwartet. Wir konnten eine kontinuierliche Vertretung für unsere Mandanten im Vereinigten Königreich und beim United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) durch unsere neue Tochtergesellschaft LangPatent UK Services Ltd. etablieren. Die Umwandlung der einzelnen Schutzrechte erfolgt Schritt für Schritt und insbesondere bei eingetragenen Marken und Designs müssen erst bei der jeweils nächsten Verlängerung Maßnahmen ergriffen werden. Inhaber von EU-Schutzrechten können daher in Ruhe überlegen ob Schutz in Großbritannien gewünscht ist und ob die Mehrkosten erforderlich sind.

Anhängige EU-Markenanmeldungen am Ende des Übergangszeitraums 

Dennoch gibt es eine Ausnahmesituation, die wir bereits in unseren früheren Informationen angekündigt haben und die sehr bald Entscheidungen erfordert. Wie berichtet, werden im Gegensatz zu eingetragenen Marken und Designs Schutzrechte, die erst anhängig waren, d.h. am Ende der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht, aber noch nicht eingetragen wurden, vom UKIPO nicht automatisch in sogenannte vergleichbare Marken („comparable trademarks“) oder Designs umgewandelt. Stattdessen ist der Anmelder verpflichtet, aktiv einen Antrag auf eine solche vergleichbare Marke oder ein vergleichbares Design zu stellen und die üblichen Anmeldegebühren des UKIPO zu entrichten, um ein Schutzrecht im Vereinigten Königreich unter Beibehaltung der ursprünglichen Priorität des EU-Rechts zu erhalten. Die Frist für die Einreichung solcher vergleichbaren Rechte endet am
30. September 2021.

Angesichts dieser kommenden Frist empfehlen wir dringend zu prüfen, ob es Unionsmarken oder eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt, die vor dem 31. Dezember 2020 angemeldet, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren und ob ein Schutz im Vereinigten Königreich erforderlich ist. Marken und Designs, die nach dem 31. Dezember 2020 beim EUIPO angemeldet wurden, können nicht in vergleichbare Rechte überführt werden. Es ist nur möglich, normale nationale Anmeldungen im Vereinigten Königreich einzureichen. Ist der Anmeldetag der EU-Anmeldung nicht älter als sechs Monate, kann die übliche Priorität der Pariser Verbandsübereinkunft im Vereinigten Königreich in Anspruch genommen werden.
 
Damit wir rechtzeitig einen Antrag auf Umwandlung in vergleichbare Marken oder Designs für anhängige Anmeldungen stellen können, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns Ihre entsprechenden Anweisungen so schnell wie möglich zukommen lassen könnten.
 
Rechtserhaltende Benutzung im Vereinigten Königreich 

Darüber hinaus möchten wir Sie auf die Regelung in Bezug auf die rechtserhaltende Benutzung von Marken im Vereinigten Königreich aufmerksam machen. Wie in den meisten Ländern ist auch im Vereinigten Königreich eine Marke, die 5 Jahre in Folge nicht ernsthaft benutzt wurde, nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung angreifbar durch Löschungsanträge Dritter. In der Europäischen Union reichte die Benutzung in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union aus, um als rechtserhaltend für die die gesamte EU anerkannt zu werden. Viele Marken werden daher nur in Teilen der EU benutzt, z. B. in Frankreich und Deutschland aber nicht im Vereinigten Königreich. Mit dem Brexit-Abkommen akzeptierte die Regierung des Vereinigten Königreichs die Fortführung dieser Regeln bis zum Brexit. Das bedeutet, dass die Benutzung von Marken in anderen Teilen der Europäischen Union bis zum Ende der Übergangszeit weiterhin als rechtserhaltend akzeptiert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass jede Benutzung der Marke in der EU, die vor dem 1. Januar 2021 erfolgte, ob innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs, auch als rechtserhaltende Benutzung der vergleichbaren UK-Marke gilt. Umfasst der 5-Jahres-Zeitraum für den die Benutzung nachgewiesen werden muss, also die Zeit vor dem 1. Januar 2021, wird eine Benutzung in einem beliebigen Teil der EU berücksichtigt. Umfasst der Zeitraum einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2021, wird die Benutzung der vergleichbaren Marke in der EU (aber außerhalb des Vereinigten Königreichs) nicht berücksichtigt.

Zusammengefasst besteht also kein Grund zu befürchten, dass eine Marke ihre Rechte in Großbritannien verliert, weil sie dort in den vergangenen 5 Jahren nicht benutzt wurde. Es ist jedoch empfehlenswert, innerhalb der nächsten Jahre die Benutzung aufzunehmen und die üblichen Benutzungsnachweise für Großbritannien zu dokumentieren, um den vollständigen Schutz der Marke aufrecht zu halten.

Wenn Sie weitere Fragen oder Anmerkungen zu den vergleichbaren Schutzrechten oder anderen Aspekten des Brexit haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Feiertag 03.06.2021 – Fronleichnam

20.05.2021
Feiertag 03.06.2021 – Fronleichnam

Feiertag 03.06.2021 – Fronleichnam

20.05.2021
Aufgrund des Feiertags Fronleichnam ist die Kanzlei am 03.06.2021 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Europäische Patentamt haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Da das Schweizer Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an diesem Tag geöffnet sind, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 03.06.2021 für diese Ämter eingehalten oder verschoben werden. Wir bitten aber zu beachten, dass wir an diesem Tag selbst nicht tätig werden können. Bei etwaigem Bedarf bitten wir daher um frühzeitige Weisungen.

Faxe und E-Mails werden am 03.06.2021 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am darauffolgenden Werktag (d.h. am 04.06.2021) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

Update zur Situation wegen der Corona – Virus – Epidemie

29.04.2021
Update zur Situation wegen der Corona – Virus – Epidemie

Update zur Situation wegen der Corona – Virus – Epidemie

29.04.2021
Trotz der anhaltenden außergewöhnlichen Situation durch die Corona – Virus – Epidemie und den damit verbundenen behördlichen Maßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens möchten wir darauf hinweisen, dass wir unsere Dienstleistungen weiterhin in unveränderter Form ausführen und insbesondere sicherstellen, dass alle Fristen gegenüber Behörden und Gerichten eingehalten werden. 

Zum Schutz unserer Mitarbeiter/innen setzen wir die Arbeit im Schichtsystem fort und sind gleichzeitig mittels Telearbeit unter Nutzung eines sicheren elektronischen Zugriffs auf unsere Systeme und Daten von verschiedenen Standorten aus im vollen Umfang arbeitsfähig.

Gleichwohl bitten wir um Verständnis, wenn es in dieser außergewöhnlichen Situation trotz aller Bemühungen zu Verzögerungen im Arbeitsablauf kommen sollte.

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass auch die verschiedenen Ämter trotz der getroffenen Maßnahmen derzeit einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten.

Wir hoffen weiterhin, dass sich die Situation baldmöglichst normalisiert und wünschen unseren Geschäftspartnern und Ihren Angehörigen weiter alles Gute und vor allem natürlich Gesundheit.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

11.12.2020
Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

11.12.2020
Wir wünschen unseren Kunden und Geschäftspartnern friedliche und frohe Weihnachten und Gesundheit, Wohlstand und Erfolg im neuen Jahr 2021!

Wussten Sie, dass es rund um das Thema „Weihnachten“ und die damit verbundenen Bräuche unzählige kreative Ideen gibt, die Bestandteil von Patentanmeldungen sind? Wie wäre es denn beispielsweise mit einem Weihnachtsmann-Detektor (US-Patentanmeldung US 5,523,741 A) oder einem künstlichen Weihnachtsbaum mit durch Windkraft betriebenen Flügelblättern (US-Patentanmeldung US 2020329896 A1)?

Bundestag ebnet Weg zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht und europäischem Einheitspatent

11.12.2020
Bundestag ebnet Weg zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht und europäischem Einheitspatent

Bundestag ebnet Weg zum Einheitlichen Europäischen Patentgericht und europäischem Einheitspatent

11.12.2020
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. November 2020, dem Ratifizierungsgesetz über ein Einheitliches Patentgericht zugestimmt, sodass das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert werden kann.

Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei (Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens). Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens).

In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.
\r\nDeutschland hatte das Übereinkommen am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Das Übereinkommen ist zwischenzeitlich von 16 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden, darunter Frankreich und Großbritannien. Für sein Inkrafttreten ist lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik erforderlich.

Der Bundestag hatte ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen bereits 2017 beschlossen. Dieses Gesetz ist durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, weil das Gesetz nicht mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln in Bundestag und Bundesrat beschlossen worden war.

In Deutschland wird der Gesetzentwurf zum Einheitlichen Patentgericht (EPG) nun noch in diesem Jahr dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Nach Abschluss des deutschen Ratifizierungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die letzten vorbereitenden Schritte zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts 2021 eingeleitet werden können. Das EPG könnte dann 2022 seine Arbeit aufnehmen.

Mit der Einrichtung des EPG werden dann auch Einheitspatente möglich, die  ergänzend und verstärkend neben das bestehende zentralisierte europäische Patenterteilungssystem treten werden. Einheitspatente ermöglichen es, mit einem einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass das Verfahren für Anmelder einfacher und kosteneffizienter wird.

Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr

11.12.2020
Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr

Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr

11.12.2020
Aufgrund der Weihnachtsfeiertage bleibt die Kanzlei am 24.12.2020, 25.12.2020 und 26.12.2020 geschlossen.

An Silvester, 31.12.2020, und am Neujahrstag, 1.1.2021, ist die Kanzlei ebenfalls geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Europäische Patentamt, das Schweizer Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben am 25. und 26. 12.2020 sowie am 01.01.2021 ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf einen dieser Tage fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben. Allerdings werden Fristen am 24.12.2020 und 31.12.2020 nicht bei allen Ämtern automatisch verlängert, sodass an diesen Tagen ablaufende Fristen beachtet werden müssen. Für bestehende Anmeldungen und Verfahren werden wir die Fristeinhaltung gewährleisten. Bei Neuaufträgen bitten wir um rechtzeitige Information.

Faxe und Emails werden an den Tagen, an denen das Büro geschlossen ist, weiterhin empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am nächsten darauffolgenden Werktag (d.h. dem 28.12.2020 bzw. dem 04.01.2021) bearbeitet werden und es unter Umständen zu Verzögerungen kommen kann.

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Endlich: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Nichtbenutzung nun auch in Deutschland kostengünstig beim Amt möglich

03.12.2020
Endlich: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Nichtbenutzung nun auch in Deutschland kostengünstig beim Amt möglich

Endlich: Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte und Nichtbenutzung nun auch in Deutschland kostengünstig beim Amt möglich

03.12.2020
Eine lange erwartete Änderung des deutschen Markenrechts ist zum 01. Mai 2020 nun endlich in Kraft getreten. Nun kann auch in Deutschland, wie in den meisten Jurisdiktionen weltweit, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist vor dem Deutschen Patent-, und Markenamt ein Löschungsverfahren gegen eine jüngere Marke aufgrund von älteren Rechten oder wegen vermuteter Nichtbenutzung (Verfall)  der jüngeren Marke angestrengt werden. Das deutsche Recht vollzieht damit den letzten Schritt der durch die Reform des EU-Markenrechts im Jahr 2015 notwendigen Anpassungen. Ziel der Reform war von Anfang eine größere Harmonisierung der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten mit dem EU-Recht aber auch untereinander. Vor dem Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) waren Nichtigkeitsverfahren schon immer möglich.

Zwar waren auch bislang Inhaber älterer Rechte, die aus welchen Gründen auch immer, während der Widerspruchsfrist nicht gegen eine jüngere deutsche Marke vorgegangen sind, nicht völlig rechtlos gestellt. Ein Löschungsverfahren musste aber bislang immer vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden. Da die Gerichte schon bei einer nicht-benutzten Marke regelmäßig von einem Streitwert nicht unter 50.000 € ausgegangen waren, bestand für mögliche Antragssteller ein erhebliches Kostenrisiko.  Die Löschung wegen Nicht-Benutzung konnte zwar bereits vor dem Amt beantragt werden. Für den Inhaber der möglicherweise löschungsreifen Marke genügte jedoch eine einfache Erklärung, der Löschung zu widersprechen, um den Antragssteller samt Kostenrisiko zu den ordentlichen Gerichten zu zwingen.

Die Notwendigkeit eines Widerspruchs bleibt auch unter den neuen Verfahren erhalten. Erhebt der Inhaber der angegriffenen Marke diesen nicht in innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Nichtigkeitsantrages wird seine Marke ohne weiteres Zutun des Antragssteller gelöscht. Das streitige Verfahren ist entbehrlich.

Hinsichtlich der Kosten ist die Erleichterung für Antragsteller wie erwartet deutlich spürbar. Stützt der Antragssteller seinen Nichtigkeitsantrag auf ein älteres Recht, so hat er innerhalb von 3 Monaten nach Antragsstellung eine Gebühr von 400 € zu entrichten. Wird der Antrag auf mehrere Rechte gestützt, ist eine Gebühr von jeweils 100 € pro weiterem Recht fällig. Im Verfallsverfahren hat der Antragssteller wie bislang eine Gebühr von 100 € für die Einleitung des Verfahrens zu leisten. Widerspricht der Markeninhaber nicht, bleibt es bei diesem Betrag. Im Falle eines Widerspruchs muss der Antragssteller eine sogenannte Weiterverfolgungsgebühr in Höhe von 300 € entrichten, so dass also in beiden Verfahren eine Regelgebühr von 400 € anfällt.

Der Antragssteller kann sich jedoch in beiden Verfahren weiterhin für den Weg zu den ordentlichen Gerichten entscheiden. Dies bietet sich etwa an, wenn sich der Antragssteller seiner Sache sehr sicher ist und über die drohende Kostenerstattung der deutlichen höheren Kosten vor Gericht Druck auf den Markeninhaber ausüben will. Abzuwarten bleibt auch, wie sich die Verfahrensdauern entwickeln werden. Angesichts der derzeitigen Bearbeitungszeiten beim DPMA sind Antragssteller, die eine schnelle Entscheidung wünschen, möglicherweise bei den Gerichten besser aufgehoben.

Sehr gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu den neuen Verfahrensarten oder anderen Aspekten der Markenrechtsreform wünschen und selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen gerne sowohl vor den Ämtern als auch den Gerichten.

INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS GEISTIGE EIGENTUM

03.12.2020
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INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS GEISTIGE EIGENTUM

INFORMATIONEN ZUM BREXIT UND DEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS GEISTIGE EIGENTUM

03.12.2020
Marken und Designs

Für jede eingetragene Unionsmarke (EUTM) oder jedes EU – Design werden gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und dem vereinigten Königreich (UK) bezüglich des Austritts des vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) zum Ende des Jahres 2020 vergleichbare britische Marken - und Designrechte geschaffen.

Am 1. Januar 2021 wird das Amt für geistiges Eigentum (IPO) des Vereinigten Königreichs für jede eingetragene Unionsmarke (EUTM) eine vergleichbare britische Marke (UKTM) und für jedes eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design) (RCD) ein vergleichbares britisches Design erstellen.

Jedes dieser Rechte im Vereinigten Königreich wird:
- in das britische Marken- oder Geschmacksmusterregister eingetragen werden,
- die gleiche Rechtsstellung haben, als ob der Patentinhaber das Recht nach britischem Recht beantragt und registriert hätte,
- den ursprünglichen Anmeldetag der europäischen Unionsmarke oder des europäischen Designs behalten,
- die ursprünglichen Prioritäts – oder UK – Senioritätsdaten behalten,
- eine vollständig unabhängige britische Marke oder ein vollständig unabhängiges Design sein, das getrennt von der ursprünglichen EUTM oder dem RCD angefochten, übertragen, lizenziert oder erneuert werden kann.

Die Marken- oder Geschmacksmusterinhaber werden:
- keinen Antrag auf dieses Recht stellen oder eine Anmeldegebühr entrichten müssen.
- keine Registrierungsbescheinigung für das Vereinigte Königreich erhalten, aber auf www.gov.uk auf Details über die Marke oder das Geschmacksmuster zugreifen können und dort einen Screenshot als Beweis für das Recht machen können.Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, die Anträge auf EUTMs oder RCDs haben, die am Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 nicht registriert sind, haben im Vereinigten Königreich eine Frist von neun Monaten, um denselben Schutz zu beantragen. In diesem Fall werden die Antragsgebühren des Vereinigten Königreichs fällig und der Antrag unterliegt den Prüfungs – und Veröffentlichungsanforderungen des Vereinigten Königreichs.

Der frühere Anmeldetag der entsprechenden Anmeldung der Unionsmarke oder des RCDs kann beansprucht werden.

Alle eingetragenen Gemeinschaftsdesigns und Unionsmarken, die nach dem 31. Dezember 2020 auslaufen, müssen im Vereinigten Königreich separat durch Zahlung der Jahresgebühren für die entsprechenden britischen Rechte erneuert werden, wenn der Schutz im Vereinigten Königreich aufrechterhalten werden soll. Eine vorzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geschützten Rechte hat im Vereinigten Königreich keine Wirkung, d. h. es hat keine Auswirkung, ob die Jahresgebühr beim EUIPO vor dem 01. Januar 2021 entrichtet wurde.

Internationale Marken und Designs

Internationale Marken und Designs, die die EU benennen, werden im Vereinigten Königreich weiterhin im Rahmen des Austrittsabkommens geschützt.

Am 1. Januar 2021 wird das Amt für geistiges Eigentum (IPO) des Vereinigten Königreichs:

-eine vergleichbare britische Marke für jede internationale Marke (EU), die am Ende der Übergangszeit geschützt ist, erstellen,
- ein neu registriertes britisches Design für jedes internationale Design (EU), das am Ende der Übergangszeit geschützt ist, erstellen.Wurde eine internationale Marke oder Design, das die EU benennt, beantragt, aber noch nicht eingetragen, so hat der Inhaber eine Frist von neun Monaten, um für dasselbe Recht eine britische Marke oder ein britisches Design zu beantragen. Die Antragsgebühren im Vereinigten Königreich sind dann zu entrichten und die Anmeldung unterliegt den Prüfungsanforderungen des Vereinigten Königreichs und den Anforderungen an die Veröffentlichung von Marken.

Nicht registrierte Designs

Nicht eingetragene Gemeinschaftsdesigns, die vor Ablauf der Übergangszeit entstehen, werden im Vereinigten Königreich für den Rest ihrer dreijährigen Laufzeit weiterhin durch fortdauernde nicht eingetragene Designs geschützt.

Ab dem 1. Januar 2021 wird ein zusätzliches nicht eingetragenes Design (SUD) im britischen Recht verfügbar sein.

Das SUD wird einen ähnlichen Schutz bieten wie das nicht eingetragene Gemeinschaftsdesign, jedoch nur für das Vereinigte Königreich.

Das SUD wird durch erste Offenlegung im Vereinigten Königreich oder in einem anderen qualifizierten Land entstehen. Eine erste Offenlegung in der EU wird kein SUD-Recht begründen. Es könnte die Neuheit des Designs zerstören, wenn später versucht werden sollten, nicht registrierte Rechte im Vereinigten Königreich zu etablieren.

Jeder Anmelder muss sorgfältig überlegen, wo die Produkte offengelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie auf den entsprechenden Märkten einen angemessenen Schutz haben.
 
Patente

Da das Europäische Patentamt EPA keine EU – Behörde ist, hat ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keinen Einfluss auf das derzeitige europäische Patentsystem. Bestehende europäische Patente, die das Vereinigte Königreich betreffen, sind ebenfalls nicht betroffen.

Ergänzende Schutzzertifikate (SPC)

SPCs werden als nationale und nicht als EU-weite Rechte gewährt, sodass der BREXIT nahezu keinen Einfluss hat.
 
Parallelhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Die Rechte des geistigen Eigentums an Waren, die nach dem BREXIT durch oder mit Zustimmung des Rechteinhabers im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden, können im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum (einschließlich der EU und Island, Liechtenstein und Norwegen) nicht mehr als erschöpft angesehen werden, wenn sie ohne Zustimmung durch den Rechteinhaber vom Vereinigten Königreich in den EWR exportiert werden.

Dies bedeutet, dass Unternehmen, die diese IP – geschützten Waren aus dem Vereinigten Königreich in den EWR exportieren, möglicherweise die Zustimmung des Rechtsinhabers benötigen.

Die Rechte des geistigen Eigentums an Waren, die nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Ende des Jahres 2020 im EWR durch oder mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Markt gebracht werden, gelten im Vereinigten Königreich auch nach dem BREXIT weiterhin als erschöpft, auch wenn sie ohne Zustimmung durch den Rechteinhaber vom EWR in das Vereinigten Königreich exportiert werden.

Dies bedeutet, dass Einfuhren aus dem EWR in das Vereinigte Königreich durch den BREXIT nicht betroffen sein werden.
 
Urheberrecht

Die meisten urheberrechtlich geschützten Werke (wie Bücher, Filme und Musik) werden weiterhin in der EU und im Vereinigten Königreich geschützt sein. Dies beruht auf der fortgesetzten Geltung internationaler Urheberrechtsverträge im Vereinigten Königreich.

Aus dem gleichen Grund werden EU - Urheberrechte im Vereinigten Königreich weiterhin geschützt sein. Dies gilt für Werke, die vor und nach dem 1. Januar 2021 angefertigt wurden.

Vertretung

Ab dem 1. Januar 2021 können britische Anwälte keine Mandanten mehr bei neuen Anmeldungen oder Verfahren beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten.

Ebenso wird ab dem 1. Januar 2021 nur noch eine Zustelladresse im Vereinigten Königreich für neue Anmeldungen und neue Anträge auf Einleitung eines strittigen Verfahrens vor dem Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs akzeptiert. Unsere Kanzlei ist derzeit dabei, eine kontinuierliche Vertretung im Vereinigten Königreich sicherzustellen und wir werden die relevanten Informationen in Kürze zur Verfügung stellen.

Feiertag 11.06.2020 – Fronleichnam

09.06.2020
Feiertag 11.06.2020 – Fronleichnam

Feiertag 11.06.2020 – Fronleichnam

09.06.2020
Aufgrund des Feiertags Fronleichnam ist die Kanzlei am 11.06.2020 geschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Europäische Patentamt haben an diesem Tag ebenfalls geschlossen. Amtliche Fristen, die auf diesen Tag fallen, werden automatisch auf den nächsten Werktag verschoben.

Da das Schweizer Patentamt sowie das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an diesem Tag geöffnet sind, werden wir sicherstellen, dass Fristen am 11.06.2020 für diese Ämter eingehalten oder verschoben werden.

Faxe und Emails werden am 11.06.2020 empfangen, allerdings bitten wir um Verständnis, dass diese erst am 12.06.2020 bearbeitet werden können.

Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

23.03.2020
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

23.03.2020
Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2020 (2 BvR 739/17)

Das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das zur Schaffung des europäischen Einheitspatents eingerichtet werden soll, ist nach dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts nichtig, sodass die Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Verträge zur In – Kraft – Setzung des einheitlichen Patentsystems nicht ratifizieren kann. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts würde das für nichtig erklärte Gesetz eine materielle Verfassungsänderung bewirken, die eine Zwei – Drittel – Mehrheit des deutschen Bundestags erfordern würde.

Entsprechend muss nunmehr das Gesetz erneut mit einer Zwei – Drittel – Mehrheit des deutschen Bundestags beschlossen werden, was zu einer weiteren Verzögerung der Einführung des einheitlichen europäischen Patentsystems führen dürfte.

INFORMATION ZUM BREXIT

03.02.2020
INFORMATION ZUM BREXIT

INFORMATION ZUM BREXIT

03.02.2020
Mit Ablauf des 31. Januars 2020 hat Großbritannien nun endgültig die Europäische Union verlassen. In einer entsprechenden Vereinbarung wurde jedoch festgehalten, dass zunächst in einer Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020 EU – Recht weiterhin in Großbritannien anzuwenden ist, auch wenn Großbritannien nicht mehr Teil der EU - Institutionen ist, also beispielsweise keine EU Abgeordneten mehr in das EU Parlament entsendet.

Damit ändert sich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere hinsichtlich der EU Schutzrechte im Bereich der Marken und Designs nichts. Dies bleibt den Regelungen, die in der Übergangsperiode vereinbart werden sollen, vorbehalten. Wir werden Sie hierzu zu gegebener Zeit entsprechend informieren.

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

21.10.2019
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

21.10.2019
Um die Anforderungen der Harmonisierung des EU-Markenrechts zu erfüllen, hat Deutschland beschlossen, das Markengesetz erheblich zu ändern. Die Überarbeitung ist am 14. Januar 2019 in Kraft treten.

Im Einzelnen geht es um folgende Änderungen:

1. Ein Widerspruch kann auf mehrere Zeichen gestützt werden.

In Deutschland war es bisher nicht möglich, einen Widerspruch auf mehrere Zeichen zu stützen. Inhaber einer Wort-Bild-Marke und einer entsprechende Wortmarke mussten zwei Widersprüche einlegen, um sicherzustellen, dass ihr gesamtes Marken-Portfolio in einem Konflikt voll zum Tragen kommt. Durch die Änderung wird es nun möglich sein, einen Widerspruch auf Basis mehrerer Marken einzureichen. Die Erleichterung des Verfahrens muss jedoch durch erhöhte Amtsgebühren bezahlt werden. In Deutschland hatten wir sehr moderate Widerspruchsgebühren in Höhe von 120 € pro Verfahren. Die offiziellen Gebühren betragen jetzt 250 € Grundgebühr für einen Widerspruch und zusätzliche Gebühren von 50 € für jedes weitere Zeichen, auf den der Widerspruch gestützt wird.
Darüber hinaus wird die erfolgreiche Idee der "Cooling-Off" -Periode in einer etwas abgewandelten Form in das deutsche Recht aufgenommen. Bisher lag es im Ermessen jedes Prüfers, ob im Hinblick auf Verhandlungen zwischen den Parteien eine Fristverlängerung oder Aussetzung des Verfahrens gewährt wird. Im Falle eines gemeinsamen Antrags beider Parteien ist das Amt nun verpflichtet, eine Verlängerung von mindestens zwei Monaten zu gewähren. Diese Frist kann von den Parteien durch weitere gemeinsame Anträge verlängert werden.

2. Neue Markenformen

Die wohl wichtigste Änderung ist die Öffnung des Registers für die neuen Markenformen, die bereits 2016 in der EU durchgeführt wurde. Bisher wurde eine Marke nur dann vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptiert, wenn sie grafisch dargestellt werden konnte. Auf diese Anforderung wird verzichtet und das Register wird für Marken in Form von Lauten, Hologrammen und anderen Multimedia-Marken geöffnet. Die einzige Voraussetzung ist, dass die neue Marke eindeutig definiert ist.

3. Gewährleistungsmarken
 
Eine neue Markenform ist die Gewährleistungsmarke. In Deutschland gab es bereits eine ähnliche Form, die so genannte Kollektivmarke, bei der sich mehrere interessierte Parteien zusammenschließen konnten, um eine gemeinsame Marke durch eine Vereinigung zu schützen. Diese Markenform wurde vor allem von regionalen Zusammenschlüssen genutzt um den guten Ruf einer lokalen Spezialität zu wahren. Sie mussten dem Markenamt eine Satzung vorlegen, aus denen der Zweck des Vereins und die Anforderungen an eine Mitgliedschaft ersichtlich ist. Die Mitglieder des Vereins durften die Kollektivmarke gemäß dieser Satzung verwenden.
Das Anmeldeverfahren für die neue Markenform wird sehr ähnlich sein. Insbesondere wird auch gefordert, dem Amt eine Satzung vorzulegen, aber der Zweck ist anders. Die Gewährleistungsmarke soll gerade nicht von dem Verband verwendet werden, dem die Marke gehört, oder von dessen Mitgliedern. Der Verband wird vielmehr interessierten Dritten die Verwendung der Gewährleistungsmarke gestatten. Mit dieser neuen Markenform sollen neue, unabhängige Gütesiegel geschaffen werden, um die eigenen Kräfte des Marktes und Marktteilnehmer zur Selbstkontrolle zu stärken und die Qualität der Produkte sowie die Fairness der Marktbedingungen zu erhöhen.

4. Eintragung von Lizenzen
Für viele unserer Kunden und Geschäftspartner war es schwer zu verstehen, dass in Deutschland keine Lizenzvereinbarung beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert werden konnte. Dieses Ärgernis wird nun beseitigt, und das deutsche Register wird es ermöglichen, Lizenzen transparent zu machen. Ähnlich wie im Patentrecht wird es auch möglich sein, das Interesse zur Lizenzierung oder Veräußerung einer Marke zu veröffentlichen, so dass Dritte den Markeninhaber kontaktieren können, wenn sie an der Verwendung oder dem Kauf der Marke interessiert sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die beschriebenen Änderungen nur für Marken gelten. Für deutsche Designs ist nach wie vor keine Möglichkeit der keine Möglichkeit der Eintragung einer Lizenz oder Lizensierungsbereitschaft vorgesehen.

5. Löschung aufgrund älterer Rechte
Wurde eine Widerspruchsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine deutsche Marke versäumt, war die Verteidigung der älteren Rechte bisher sehr kostspielig, da nur eine Klage vor den ordentlichen Gerichten möglich war. Nun wird ein neues Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeführt, das es ermöglicht den Antrag auf Löschung auch auf ältere Rechte zu stützen und nicht wie bisher lediglich auf fehlende Benutzung oder absolute Eintragungshindernisse.

6. Verlängerungsfrist
 
Die Frist für die Verlängerung der Marke wird auf zehn Jahre nach dem Anmeldetag festgesetzt. Selbst wenn diese Änderung einen Zeitverlust von mehr als einem Monat gegenüber der bisherigen Regelung bedeutet,  war die bisherige deutsche Regelung, in der die Verlängerungsfrist ab dem Monat nach der Antragstellung berechnet wurde, eine unangenehme Quelle für Berechnungsfehler, so dass auch hier von einer Vereinfachung ausgegangen werden kann



 

EuGH zum Neuheitsbegriff im Designrecht

20.02.2019
EuGH zum Neuheitsbegriff im Designrecht

EuGH zum Neuheitsbegriff im Designrecht

20.02.2019
Mit Urteil vom 21. September 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 361/15 P und C 405/15 P, Easy Sanitary Solutions BV v EUIPO/Group Nivelles NV, GB als Streithelfer, ECLI:EU:C:2017:720, hat der Europäische Gerichtshof erstmals grundsätzlich zum Verständnis des Neuheitsbegriffs im europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ausgeführt.

Zusammengefasst beschränkt die Erzeugnisangabe danach weder den Schutzumfang noch den zu berücksichtigenden Stand der Technik.

Im Einzelnen:
  • Der Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nicht auf das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis beschränkt (Rn. 91-95).

  • Auch die Beurteilung der Neuheit ist nicht auf die in der Anmeldung angegebenen Erzeugnisse beschränkt, sondern hat jedes ältere Geschmacksmuster zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von dem Erzeugnis, in das dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden sollte (Rn. 96, 104).

  • Der Ausschluss von Offenbarungen die den in der Gemeinschaft tätigen tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten, soll schwer überprüfbare Tatsachen in Drittstaaten als Offenbarung ausschließen und zielt nicht darauf ab, zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen in der Europäischen Union zu unterscheiden und Tatsachen aus dem Offenbarungstatbestand auszuklammern, die sich auf einen Tätigkeitsbereich beziehen, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten (Rn. 102).

  • Der informierter Benutzer kennt – ohne ein Designer oder technischer Sachverständiger zu sein – die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt die fraglichen Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit (Rn. 125).
    Älteres Geschmacksmuster muss nicht dem informierten Benutzer des angefochtenen Geschmacksmuster bekannt sein (Rn. 126, 130)
  • Der Antragsteller muss keinen doppelte Nachweis auch für die Offenbarung bei den Benutzern der Art des betroffenen Erzeugnisses, auf das sich das streitige Geschmacksmuster bezieht, führen (Rn. 133). Informierte Benutzer müssen das Erzeugnis nicht kennen (Rn. 134)
Demgemäß steht zu erwarten, dass die europäische Designpraxis künftig einen fast-absoluten Neuheitsbegriff anwenden wird. 
 

Markenrechtsreform in der Europäischen Union

10.01.2019
Markenrechtsreform in der Europäischen Union

Markenrechtsreform in der Europäischen Union

10.01.2019
Das europäische Markenrechtsreformpaket wird zu signifikanten Änderungen von Recht und Praxis innerhalb der Europäischen Union (EU) führen.

Die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Dezember 2015 veröffentlicht. Diese Änderungsverordnung tritt 90 Tage nach der Veröffentlichung, also am 23. März 2016, in Kraft.

Die relevantesten Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Neue Terminologie: Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) wird künftig die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, abgekürzt EUIPO) tragen. Die Gemeinschaftsmarke wird als Unionsmarke bezeichnet werden. Alle existenten Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden automatisch zu Unionsmarken bzw. zu Unionsmarkenanmeldungen. Anmelder und Inhaber müssen keine diesbezüglichen Schritte übernehmen.

  • Erweiterung der Markenformen: Die Verordnung wird insoweit geändert als das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke künftig entfällt. Demgemäß kann eine Unionsmarke bereits dann angemeldet werden, wenn die Marke in einer Weise dargestellt werden kann, dass die Behörden und das Publikum den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können. Diese breitere Definition ermöglicht die Eintragung von Marken, welche im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen Entwicklung wiedergegeben werden können. So steht künftig etwa der Anmeldung von Hör- oder Geruchsmarken nichts mehr im Wege. Diese Veränderung tritt allerdings erst zum 1. Oktober 2017 in Kraft.

  • Erweiterung des Katalogs absoluter Eintragungshindernisse: Es wird klargestellt, dass auch geschützte geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, traditionellen Bezeichnungen für Weine, garantiert traditionellen Spezialitäten und Sortenbezeichnungen absolute Eintragungshindernisse für eine Unionsmarke darstellen. Darüber hinaus unterliegen auch künftige Anmeldungen von erweiterten Markenformen (siehe oben) diesen erweiterten absoluten Eintragungshindernissen.

  • Erweiterung der Rechte aus einer Unionsmarke: Die Unionsmarke wird ihrem Inhaber gestatten es zu Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke identisches oder ähnliches Zeichen als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung, oder als Teil davon, zu benutzen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Inhaber es einem Dritten verbieten kann, ein solches Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer Weise zu benutzen, die der Werberichtlinie (Richtlinie 2006/114/EG) zuwiderläuft.

  • Verbesserung des Schutzes  bei Markenverletzungen: Der Inhaber einer Unionsmarke wird – unter bestimmten Voraussetzungen – Dritten künftig sowohl den bloßen Transit von markenverletzenden Waren durch das Gebiet der Union als auch bestimmte Handlungen im Vorfeld von Markenverletzungen verbieten können. Ersteres bedeutet, dass auch markenverletzende Waren, die nicht in den freien Warenverkehr innerhalb der EU kommen sollen, von Verbietungsrechten umfasst sein werden. Letztes umfasst beispielsweise das Anbringen von markenverletzenden Kennzeichnungen auf Verpackungen, Aufklebern oder Anhängern sowie die Nutzung von Sicherheits- oder Originalitätsmerkmalen, bei welchen das Risiko der Nutzung in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen besteht.

  • Verringerte Beschränkungen der Wirkungen einer Unionsmarke: Eine Unionsmarke wird ihrem Inhaber künftig auch Recht gewähren, einem Dritten –  unabhängig von der Prioritätslage – die Benutzung seines markenverletzenden Handelsnamen zu verbieten. Der Unionsmarke können nur noch bürgerliche Namen entgegengehalten werden.

  • Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität: Eine Inanspruchnahme der Priorität muss künftig zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt werden und (wie bisher) das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.

  • Veränderungen im Widerspruchsverfahren: Der in Widerspruchsverfahren relevante Fünf-Jahres-Zeitraum für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Unionsmarke wird insoweit nach vorne verlagert, als er nunmehr mit den Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung beginnt, nicht mehr mit deren Veröffentlichung. Darüber hinaus wird die Frist für Widersprüche gegen internationale Registrierungen in denen die EU benannt ist dahingehend abgeändert, dass sie einen Monat ab dem Datum der Veröffentlichung beginnt, nicht mehr drei Monate danach.

  • Einführung einer Unionsgewährleistungsmarke: Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

  • Einführung eines Mediationszentrums: Jede natürliche oder juristische Person kann künftige die Dienste eines beim EUIPO errichteten Mediationszentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.

  • Veränderungen der Aufsicht: Das Europäische Parlament entsendet künftig einen Vertreter in den Verwaltungsrat des EUIPO.

  • Änderungen der Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen: Die Verwendung allgemeiner Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Unionsmarke ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind. Derartige Erklärungen können beim EUIPO längstens bis 24. September 2016 eingereicht werden.

  • Überarbeitung der Amtsgebühren und Errichtung eines Systems mit einer Gebühr pro Klasse:  Die veränderte Gebührenstruktur für Anmeldungen und Verlängerung dürfte sowohl für künftige Anmelder als auch für aktuelle Inhaber von besonderem Interesse sein. Die amtlichen Gebühren für die elektronische Anmeldung sowie für die Verlängerung einer Unionsmarke werden auf 850 Euro gesenkt. Diese Gebühren decken künftig aber nur noch Waren und Dienstleistungen in einer Nizza-Klasse ab, nicht mehr in bis zu drei Klassen. Für die zweite Klasse wird eine Gebühr von zusätzlichen 50 Euro und für jede weitere, darüber hinausgehende Klasse eine Klassengebühr von nochmals jeweils zusätzlichen 150 Euro fällig. Zusammenfassend belaufen sich die künftigen amtlichen Gebühren einer Anmeldung und Verlängerung auf 850 Euro in einer Nizza-Klasse, auf 900 Euro in zwei Klassen und auf 1.050 Euro in drei Klassen. Neben weiteren Änderungen erhöhen sich auch die Amtsgebühren für die Einreichung eines Widerspruchs auf 320 Euro.
 

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