Unique! Einzigartig – Das ist Ihr Know-how, Ihre Erfindung, Ihr Design oder Ihre Marke. Mit unserer Hilfe soll das auch so bleiben. Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums – und das auch auf einzigartige Weise. Dazu bieten wir Ihnen anwaltliche Dienstleistungen in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Unser Leistungsangebot finden Sie nachfolgend aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Schutzrechten.
Patente, Gebrauchsmuster
Recherche zum Stand der Technik weltweit
Komplette Durchführung von Anmeldungen mit Erstellung sämtlicher Anmeldeunterlagen national und international (PCT Patent Cooperation Treaty)
Durchführung von Eintragungs- und Erteilungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (EIGE) und dem Europäischen Patentamt (EPA) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Durchführung von Einspruchs-, Beschwerde-, Nichtigkeits und Löschungsverfahren beim DPMA, EIGE, Bundespatentgericht (BPatG), Bundesgerichtshof (BGH) und EPA
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von technischen Schutzrechten
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Überwachung der Schutzrechtslage / Verletzungsrecherchen
Lizenzvertragsgestaltung
Bewertung von Schutzrechten / Rating
Arbeitnehmererfinderrecht
Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen weltweit
Nationale, regionale (EU) und internationale Registrierung von Marken beim DPMA, Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO und der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Durchführung von Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsverfahren beim DPMA, EUIPO, Europäischem Gericht (EuG), Europäischem Gerichtshof (EuGH), BPatG und Land-/Oberlandesgerichten (LG/OLG)
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Marken
Markenüberwachung
Designschutz, Geschmacksmuster
Nationale und Europäische sowie internationale Musteranmeldungen beim DPMA, EIGE, EUIPO und WIPO
Durchführung von Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, EIGE, EUIPO, BPatG und LG/OLG
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Musterrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Geschmacksmustern
Vertragsgestaltung / Lizenzen / Schutzrechtskauf und -verkauf
Software- / Internet- / Domainrecht
Schlichtungsverfahren
InnovationsberatungSchulungen / Seminare
Innovationen, Know-How, Kennzeichen, Designs - Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums.
Sie benötigen Informationen, Rat und Unterstützung bei Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmustern oder Lizenzen, wir informieren Sie, wir stehen mit Rat zur Seite, wir unterstützen und entlasten Sie bei Verwaltungsaufgaben, wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden, Gerichten und Dritten, kurz - wir sind für Sie da.
Unser Team -
Ihre Ansprechpartner
Unsere Vakanzen -
Ihre Karriere
Ihre Bedürfnisse -
unsere Lösungen
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz
21.10.2019
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz
21.10.2019
Um die Anforderungen der Harmonisierung des EU-Markenrechts zu erfüllen, hat Deutschland beschlossen, das Markengesetz erheblich zu ändern. Die Überarbeitung ist am 14. Januar 2019 in Kraft treten.
Im Einzelnen geht es um folgende Änderungen:
1. Ein Widerspruch kann auf mehrere Zeichen gestützt werden.
In Deutschland war es bisher nicht möglich, einen Widerspruch auf mehrere Zeichen zu stützen. Inhaber einer Wort-Bild-Marke und einer entsprechende Wortmarke mussten zwei Widersprüche einlegen, um sicherzustellen, dass ihr gesamtes Marken-Portfolio in einem Konflikt voll zum Tragen kommt. Durch die Änderung wird es nun möglich sein, einen Widerspruch auf Basis mehrerer Marken einzureichen. Die Erleichterung des Verfahrens muss jedoch durch erhöhte Amtsgebühren bezahlt werden. In Deutschland hatten wir sehr moderate Widerspruchsgebühren in Höhe von 120 € pro Verfahren. Die offiziellen Gebühren betragen jetzt 250 € Grundgebühr für einen Widerspruch und zusätzliche Gebühren von 50 € für jedes weitere Zeichen, auf den der Widerspruch gestützt wird.
Darüber hinaus wird die erfolgreiche Idee der "Cooling-Off" -Periode in einer etwas abgewandelten Form in das deutsche Recht aufgenommen. Bisher lag es im Ermessen jedes Prüfers, ob im Hinblick auf Verhandlungen zwischen den Parteien eine Fristverlängerung oder Aussetzung des Verfahrens gewährt wird. Im Falle eines gemeinsamen Antrags beider Parteien ist das Amt nun verpflichtet, eine Verlängerung von mindestens zwei Monaten zu gewähren. Diese Frist kann von den Parteien durch weitere gemeinsame Anträge verlängert werden.
2. Neue Markenformen
Die wohl wichtigste Änderung ist die Öffnung des Registers für die neuen Markenformen, die bereits 2016 in der EU durchgeführt wurde. Bisher wurde eine Marke nur dann vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptiert, wenn sie grafisch dargestellt werden konnte. Auf diese Anforderung wird verzichtet und das Register wird für Marken in Form von Lauten, Hologrammen und anderen Multimedia-Marken geöffnet. Die einzige Voraussetzung ist, dass die neue Marke eindeutig definiert ist.
3. Gewährleistungsmarken
Eine neue Markenform ist die Gewährleistungsmarke. In Deutschland gab es bereits eine ähnliche Form, die so genannte Kollektivmarke, bei der sich mehrere interessierte Parteien zusammenschließen konnten, um eine gemeinsame Marke durch eine Vereinigung zu schützen. Diese Markenform wurde vor allem von regionalen Zusammenschlüssen genutzt um den guten Ruf einer lokalen Spezialität zu wahren. Sie mussten dem Markenamt eine Satzung vorlegen, aus denen der Zweck des Vereins und die Anforderungen an eine Mitgliedschaft ersichtlich ist. Die Mitglieder des Vereins durften die Kollektivmarke gemäß dieser Satzung verwenden.
Das Anmeldeverfahren für die neue Markenform wird sehr ähnlich sein. Insbesondere wird auch gefordert, dem Amt eine Satzung vorzulegen, aber der Zweck ist anders. Die Gewährleistungsmarke soll gerade nicht von dem Verband verwendet werden, dem die Marke gehört, oder von dessen Mitgliedern. Der Verband wird vielmehr interessierten Dritten die Verwendung der Gewährleistungsmarke gestatten. Mit dieser neuen Markenform sollen neue, unabhängige Gütesiegel geschaffen werden, um die eigenen Kräfte des Marktes und Marktteilnehmer zur Selbstkontrolle zu stärken und die Qualität der Produkte sowie die Fairness der Marktbedingungen zu erhöhen.
4. Eintragung von Lizenzen
Für viele unserer Kunden und Geschäftspartner war es schwer zu verstehen, dass in Deutschland keine Lizenzvereinbarung beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert werden konnte. Dieses Ärgernis wird nun beseitigt, und das deutsche Register wird es ermöglichen, Lizenzen transparent zu machen. Ähnlich wie im Patentrecht wird es auch möglich sein, das Interesse zur Lizenzierung oder Veräußerung einer Marke zu veröffentlichen, so dass Dritte den Markeninhaber kontaktieren können, wenn sie an der Verwendung oder dem Kauf der Marke interessiert sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die beschriebenen Änderungen nur für Marken gelten. Für deutsche Designs ist nach wie vor keine Möglichkeit der keine Möglichkeit der Eintragung einer Lizenz oder Lizensierungsbereitschaft vorgesehen.
5. Löschung aufgrund älterer Rechte
Wurde eine Widerspruchsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine deutsche Marke versäumt, war die Verteidigung der älteren Rechte bisher sehr kostspielig, da nur eine Klage vor den ordentlichen Gerichten möglich war. Nun wird ein neues Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeführt, das es ermöglicht den Antrag auf Löschung auch auf ältere Rechte zu stützen und nicht wie bisher lediglich auf fehlende Benutzung oder absolute Eintragungshindernisse.
6. Verlängerungsfrist
Die Frist für die Verlängerung der Marke wird auf zehn Jahre nach dem Anmeldetag festgesetzt. Selbst wenn diese Änderung einen Zeitverlust von mehr als einem Monat gegenüber der bisherigen Regelung bedeutet, war die bisherige deutsche Regelung, in der die Verlängerungsfrist ab dem Monat nach der Antragstellung berechnet wurde, eine unangenehme Quelle für Berechnungsfehler, so dass auch hier von einer Vereinfachung ausgegangen werden kann
Eugh zum Neuheitsbegriff im Designrecht
20.02.2019
Eugh zum Neuheitsbegriff im Designrecht
20.02.2019
Mit Urteil vom 21. September 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 361/15 P und C 405/15 P, Easy Sanitary Solutions BV v EUIPO/Group Nivelles NV, GB als Streithelfer, ECLI:EU:C:2017:720, hat der Europäische Gerichtshof erstmals grundsätzlich zum Verständnis des Neuheitsbegriffs im europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ausgeführt.
Zusammengefasst beschränkt die Erzeugnisangabe danach weder den Schutzumfang noch den zu berücksichtigenden Stand der Technik.
Im Einzelnen:
Der Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht auf das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis beschränkt (Rn. 91-95).
Auch die Beurteilung der Neuheit ist nicht auf die in der Anmeldung angegebenen Erzeugnisse beschränkt, sondern hat jedes ältere Geschmacksmuster zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von dem Erzeugnis, in das dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden sollte (Rn. 96, 104).
Der Ausschluss von Offenbarungen die den in der Gemeinschaft tätigen tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten, soll schwer überprüfbare Tatsachen in Drittstaaten als Offenbarung ausschließen und zielt nicht darauf ab, zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen in der Europäischen Union zu unterscheiden und Tatsachen aus dem Offenbarungstatbestand auszuklammern, die sich auf einen Tätigkeitsbereich beziehen, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten (Rn. 102).
Der informierter Benutzer kennt – ohne ein Designer oder technischer Sachverständiger zu sein – die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt die fraglichen Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit (Rn. 125).
Älteres Geschmacksmuster muss nicht dem informierten Benutzer des angefochtenen Geschmacksmuster bekannt sein (Rn. 126, 130)
Der Antragsteller muss keinen doppelte Nachweis auch für die Offenbarung bei den Benutzern der Art des betroffenen Erzeugnisses, auf das sich das streitige Geschmacksmuster bezieht, führen (Rn. 133). Informierte Benutzer müssen das Erzeugnis nicht kennen (Rn. 134)
Demgemäß steht zu erwarten, dass die europäische Designpraxis künftig einen fast-absoluten Neuheitsbegriff anwenden wird.
Markenrechtsreform in der Europäischen Union
10.01.2019
Markenrechtsreform in der Europäischen Union
10.01.2019
Das europäische Markenrechtsreformpaket wird zu signifikanten Änderungen von Recht und Praxis innerhalb der Europäischen Union (EU) führen.
Die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Dezember 2015 veröffentlicht. Diese Änderungsverordnung tritt 90 Tage nach der Veröffentlichung, also am 23. März 2016, in Kraft.
Die relevantesten Veränderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Neue Terminologie: Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) wird künftig die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, abgekürzt EUIPO) tragen. Die Gemeinschaftsmarke wird als Unionsmarke bezeichnet werden. Alle existenten Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden automatisch zu Unionsmarken bzw. zu Unionsmarkenanmeldungen. Anmelder und Inhaber müssen keine diesbezüglichen Schritte übernehmen.
Erweiterung der Markenformen: Die Verordnung wird insoweit geändert als das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke künftig entfällt. Demgemäß kann eine Unionsmarke bereits dann angemeldet werden, wenn die Marke in einer Weise dargestellt werden kann, dass die Behörden und das Publikum den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können. Diese breitere Definition ermöglicht die Eintragung von Marken, welche im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen Entwicklung wiedergegeben werden können. So steht künftig etwa der Anmeldung von Hör- oder Geruchsmarken nichts mehr im Wege. Diese Veränderung tritt allerdings erst zum 1. Oktober 2017 in Kraft.
Erweiterung des Katalogs absoluter Eintragungshindernisse: Es wird klargestellt, dass auch geschützte geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, traditionellen Bezeichnungen für Weine, garantiert traditionellen Spezialitäten und Sortenbezeichnungen absolute Eintragungshindernisse für eine Unionsmarke darstellen. Darüber hinaus unterliegen auch künftige Anmeldungen von erweiterten Markenformen (siehe oben) diesen erweiterten absoluten Eintragungshindernissen.
Erweiterung der Rechte aus einer Unionsmarke: Die Unionsmarke wird ihrem Inhaber gestatten es zu Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke identisches oder ähnliches Zeichen als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung, oder als Teil davon, zu benutzen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Inhaber es einem Dritten verbieten kann, ein solches Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer Weise zu benutzen, die der Werberichtlinie (Richtlinie 2006/114/EG) zuwiderläuft.
Verbesserung des Schutzes bei Markenverletzungen: Der Inhaber einer Unionsmarke wird – unter bestimmten Voraussetzungen – Dritten künftig sowohl den bloßen Transit von markenverletzenden Waren durch das Gebiet der Union als auch bestimmte Handlungen im Vorfeld von Markenverletzungen verbieten können. Ersteres bedeutet, dass auch markenverletzende Waren, die nicht in den freien Warenverkehr innerhalb der EU kommen sollen, von Verbietungsrechten umfasst sein werden. Letztes umfasst beispielsweise das Anbringen von markenverletzenden Kennzeichnungen auf Verpackungen, Aufklebern oder Anhängern sowie die Nutzung von Sicherheits- oder Originalitätsmerkmalen, bei welchen das Risiko der Nutzung in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen besteht.
Verringerte Beschränkungen der Wirkungen einer Unionsmarke: Eine Unionsmarke wird ihrem Inhaber künftig auch Recht gewähren, einem Dritten – unabhängig von der Prioritätslage – die Benutzung seines markenverletzenden Handelsnamen zu verbieten. Der Unionsmarke können nur noch bürgerliche Namen entgegengehalten werden.
Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität: Eine Inanspruchnahme der Priorität muss künftig zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt werden und (wie bisher) das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.
Veränderungen im Widerspruchsverfahren: Der in Widerspruchsverfahren relevante Fünf-Jahres-Zeitraum für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Unionsmarke wird insoweit nach vorne verlagert, als er nunmehr mit den Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung beginnt, nicht mehr mit deren Veröffentlichung. Darüber hinaus wird die Frist für Widersprüche gegen internationale Registrierungen in denen die EU benannt ist dahingehend abgeändert, dass sie einen Monat ab dem Datum der Veröffentlichung beginnt, nicht mehr drei Monate danach.
Einführung einer Unionsgewährleistungsmarke: Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Einführung eines Mediationszentrums: Jede natürliche oder juristische Person kann künftige die Dienste eines beim EUIPO errichteten Mediationszentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.
Veränderungen der Aufsicht: Das Europäische Parlament entsendet künftig einen Vertreter in den Verwaltungsrat des EUIPO.
Änderungen der Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen: Die Verwendung allgemeiner Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer Unionsmarke ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur die Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks erfasst sind. Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind. Derartige Erklärungen können beim EUIPO längstens bis 24. September 2016 eingereicht werden.
Überarbeitung der Amtsgebühren und Errichtung eines Systems mit einer Gebühr pro Klasse: Die veränderte Gebührenstruktur für Anmeldungen und Verlängerung dürfte sowohl für künftige Anmelder als auch für aktuelle Inhaber von besonderem Interesse sein. Die amtlichen Gebühren für die elektronische Anmeldung sowie für die Verlängerung einer Unionsmarke werden auf 850 Euro gesenkt. Diese Gebühren decken künftig aber nur noch Waren und Dienstleistungen in einer Nizza-Klasse ab, nicht mehr in bis zu drei Klassen. Für die zweite Klasse wird eine Gebühr von zusätzlichen 50 Euro und für jede weitere, darüber hinausgehende Klasse eine Klassengebühr von nochmals jeweils zusätzlichen 150 Euro fällig. Zusammenfassend belaufen sich die künftigen amtlichen Gebühren einer Anmeldung und Verlängerung auf 850 Euro in einer Nizza-Klasse, auf 900 Euro in zwei Klassen und auf 1.050 Euro in drei Klassen. Neben weiteren Änderungen erhöhen sich auch die Amtsgebühren für die Einreichung eines Widerspruchs auf 320 Euro.