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Unique! Einzigartig – Das ist Ihr Know-how, Ihre Erfindung, Ihr Design oder Ihre Marke. Mit unserer Hilfe soll das auch so bleiben. Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums – und das auch auf einzigartige Weise. Dazu bieten wir Ihnen anwaltliche Dienstleistungen in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Unser Leistungsangebot finden Sie nachfolgend aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Schutzrechten.

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Patente, Gebrauchsmuster

  • Recherche zum Stand der Technik weltweit
  • Komplette Durchführung von Anmeldungen mit Erstellung sämtlicher Anmeldeunterlagen national und international (PCT Patent Cooperation Treaty)
  • Durchführung von Eintragungs- und Erteilungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (EIGE) und dem Europäischen Patentamt (EPA) sowie der World Intellectual Property Organization (WIPO)
  • Durchführung von Einspruchs-, Beschwerde-, Nichtigkeits und Löschungsverfahren beim DPMA, EIGE, Bundespatentgericht (BPatG), Bundesgerichtshof (BGH) und EPA
  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von technischen Schutzrechten
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
  • Überwachung der Schutzrechtslage / Verletzungsrecherchen
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Bewertung von Schutzrechten / Rating
  • Arbeitnehmererfinderrecht
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Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel

  • Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen weltweit
  • Nationale, regionale (EU) und internationale Registrierung von Marken beim DPMA, Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO und der World Intellectual Property Organization (WIPO)
  • Durchführung von Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsverfahren beim DPMA, EUIPO, Europäischem Gericht (EuG), Europäischem Gerichtshof (EuGH), BPatG und Land-/Oberlandesgerichten (LG/OLG)
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Marken
  • Markenüberwachung
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Designschutz, Geschmacksmuster

  • Nationale und Europäische sowie internationale Musteranmeldungen beim DPMA, EIGE, EUIPO und WIPO
  • Durchführung von Beschwerde-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren vor dem DPMA, EIGE, EUIPO, BPatG und LG/OLG
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Musterrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung der Schutzrechte bei allen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG)
  • Gutachten zur Rechtsbeständigkeit und Verletzung von Geschmacksmustern
  • Musterüberwachung
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Weitere Leistungen

  • Wettbewerbsrecht (UWG) / ergänzender gewerblicher Leistungsschutz
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  • Vertragsgestaltung / Lizenzen / Schutzrechtskauf und -verkauf
  • Software- / Internet- / Domainrecht
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Innovationen, Know-How, Kennzeichen, Designs - Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihres geistigen Eigentums.


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SUNRISE-PERIODE FÜR EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG UND DAS OPT-OUT AUS DER GERICHTSBARKEIT DES EINHEITLICHEN PATENTGERICHTS

SUNRISE-PERIODE FÜR EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG UND DAS OPT-OUT AUS DER GERICHTSBARKEIT DES EINHEITLICHEN PATENTGERICHTS

03.03.2023
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SUNRISE-PERIODE FÜR EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG UND DAS OPT-OUT AUS DER GERICHTSBARKEIT DES EINHEITLICHEN PATENTGERICHTS

SUNRISE-PERIODE FÜR EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG UND DAS OPT-OUT AUS DER GERICHTSBARKEIT DES EINHEITLICHEN PATENTGERICHTS

03.03.2023
Die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) steht kurz bevor, und ab seiner Errichtung kann einheitliche Wirkung für europäische Patente beantragt werden, die am oder nach dem Tag seiner Errichtung erteilt werden, sodass Nationalisierungen in den einzelnen Mitgliedsländern des Europäischen Patentübereinkommens weitgehend entfallen können und stattdessen ein einziges Patent für große Teile der Europäischen Union erhalten werden kann. Das Einheitliche Patentgericht wird offiziell am
01. Juni 2023
 
errichtet werden und das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) wird an diesem Tag in Kraft treten.

Es wird zwei Übergangszeiträume geben, die so genannten "Sunrise - Phasen", die vor dem genannten Datum der Einrichtung des EPG beginnen und sich auf Folgendes beziehen:
- den Antrag auf einheitliche Wirkung und
- das Opt-out von der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts.

1. SUNRISE - PHASE FÜR DEN ANTRAG AUF EINHEITLICHE WIRKUNG
Die Sunrise-Phase für den Antrag auf einheitliche Wirkung hat bereits begonnen am
 
01. Januar 2023.
 
Diese Sunrise-Phase wird vom Europäischen Patentamt (EPA) angewandt, da Anträge auf einheitliche Wirkung beim EPA eingereicht werden müssen. Während dieser Sunrise-Phase können zwei Maßnahmen ergriffen werden:
1) Es kann beantragt werden, dass die Erteilungsentscheidung bis zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) aufgeschoben wird (d.h. bis zum 01. Juni 2023).
2) Anträge auf einheitliche Wirkung von europäischen Patenten können frühzeitig vor dem 01. Juni 2023 gestellt werden, sodass, wenn das Patent nach dem 01. Juni 2023 erteilt wird, der Antrag auf einheitliche Wirkung unmittelbar nach der Errichtung des UPC bearbeitet werden kann.

Bitte beachten Sie, dass bei Anträgen auf einheitliche Wirkung eine Übersetzung der gesamten Beschreibung eingereicht werden muss, und zwar eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Union (z. B. Deutsch), wenn das europäische Patent in Englisch erteilt wird, oder eine Übersetzung ins Englische, wenn das europäische Patent in Deutsch oder Französisch erteilt wird.

2. SUNRISE - PHASE BETREFFEND DAS OPT-OUT AUS DER GERICHTSBARKEIT DES EINHEITLICHEN PATENTGERICHTS (UPC)

Die Sunrise-Periode für das Opt-out aus der Gerichtsbarkeit des EPG, die auch für europäische Patente ohne einheitliche Wirkung gilt, beginnt drei Monate vor der Gründung des EPG und damit am
01. März 2023.
 
Das Opt-out wird zum Zeitpunkt der Errichtung des EPG wirksam, d. h. am 01. Juni 2023. Das Opt-out muss direkt beim EPG eingereicht werden.
Die folgenden Bedingungen müssen für ein gültiges Opt-out erfüllt sein:
- das Opt-out kann nur für alle Staaten erfolgen, für die das europäische Patent erteilt wurde, d. h. für die die Benennungsgebühr entrichtet wurde und deren Benennung nicht widerrufen wurde,
- ein Opt-out ist nur möglich, solange noch keine Klage vor dem UPC in Bezug auf das betref-fende europäische Patent eingereicht wurde, d. h. sobald eine Klage beim UPC eingereicht wurde, ist das Opt-out für das betreffende europäische Patent ausgeschlossen.

3.1 KURZE ZUSAMMENFASSUNG - EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

Inhaber europäischer Patente, die nach der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) erteilt werden, können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses im Europäischen Patentblatt eine einheitliche Wirkung für ihr europäisches Patent beantra-gen, so dass das Patent in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) rechtswirksam ist. Diese Vertragsstaaten sind in der folgenden Abbildung dargestellt. Obwohl beabsichtigt ist, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsstaaten des EPGÜ werden, wird es einige Zeit dauern, bis die nationalen Gesetzgeber die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen und ratifiziert haben. Außerdem gibt es mit Spanien, Polen und Kroatien noch Länder, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind.

Europäische Patente, die beim Europäischen Patentamt (EPA) mit einheitlicher Wirkung angemeldet werden, sind in allen Vertragsstaaten des EPGÜ wirksam, so dass das Nationalisierungsverfahren vor den nationalen Patentämtern der einzelnen Staaten nicht erforderlich ist.

Außerdem muss für ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur eine einzige Jahresgebühr an das EPA gezahlt werden, anstatt eine Vielzahl von nationalen Jahresgebühren an die nationalen Patentämter der einzelnen Staaten zu entrichten.
Das Verfahren bis zur Erteilung wird von der Möglichkeit, nach der Erteilung einheitliche Wirkung zu beantragen, nicht berührt, d. h. europäische Anmeldungen werden vom EPA in der üblichen Weise auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bearbeitet, so dass das Prüfungs-/Erteilungsverfahren genau dasselbe bleibt.

3.2 KURZE ZUSAMMENFASSUNG - EUROPÄISCHE PATENTE OHNE EINHEITLICHE WIRKUNG

Inhaber europäischer Patente können sich dafür entscheiden, keine einheitliche Wirkung zu beantragen. In diesem Fall ist das übliche Nationalisierungsverfahren erforderlich, damit das europäische Patent in den ausgewählten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkom-mens (EPÜ) wirksam wird, und es sind nationale Jahresgebühren an die nationalen Patentämter der Staaten zu zahlen, in denen das europäische Patent validiert wurde.

Für bereits erteilte europäische Patente kann kein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden, aber das Einheitliche Patentgericht (UPC) kann dennoch das ausschließlich zuständige Gericht für Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage bereits erteilter europäischer Patente sein.

3.3 KURZE ZUSAMMENFASSUNG - STREITIGKEITEN VOR DEM EINHEITLICHEN PATENTGERICHT, OPT-OUT

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) wird für alle Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung ausschließlich zuständig sein, einschließlich Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren. Dadurch wird ein Rechtsstreit effektiver, wenn ein europäisches Patent in mehreren europäischen Staaten verletzt wird (sofern diese Vertragsstaaten des EPGÜ sind). Andererseits wird das europäische Patent durch ein einziges erfolgreiches Nichtigkeitsverfahren auch für alle Staaten widerrufen, in denen seine einheitliche Wirkung gilt.

Darüber hinaus wird das Einheitliche Patentgericht unabhängig davon, ob eine einheitliche Wirkung beim EPA registriert wurde, auch das zuständige Gericht für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die nationalen Teile bereits validierter europäischer Patente sein, einschließlich Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren, es sei denn, der Inhaber des europäischen Patents hat sich der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts entzogen. Das heißt, durch das Opt-out bereits erteilter europäischer Patente kann das EPG umgangen werden und der Rechtsstreit muss wie bisher vor den zuständigen nationalen Gerichten auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Teils des europäischen Patents geführt werden. Die Urteile der nationalen Gerichte sind nur in dem jeweiligen Staat rechtswirksam.
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung  und  das Einheitliche Patentgericht

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und das Einheitliche Patentgericht

13.06.2022
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung  und  das Einheitliche Patentgericht

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und das Einheitliche Patentgericht

13.06.2022
Es wird erwartet, dass europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 verfügbar sein werden. Gleichzeitig wird das Einheitliche Patentgericht seine Tätigkeit aufnehmen. Die notwendigen Vorbereitungen laufen bereits seit geraumer Zeit, damit das Gericht seine Aufgaben wahrnehmen kann, sobald das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht und mit ihm die Verordnungen über europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in Kraft treten.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über das neue System des Patentschutzes und der Patentstreitigkeiten in Europa geben. Dieses neue System wird Folgendes umfassen:

Europäische Patente in ihrer jetzigen Form (Nationalisierung nach Erteilung)

Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (keine Nationalisierung erforderlich) ein neues europäisches Gericht für Patentstreitigkeiten, das Einheitliche Patentgericht. 

Wir werden auch einige Bemerkungen zu Großbritannien machen, das infolge des Brexit nicht am neuen System der europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung und dem Einheitlichen Patentgericht teilnimmt.
 
INHALT DIESES NEWSLETTERS

Einleitung: Das gegenwärtige europäische Patentsystem        

Die neuen Merkmale des europäischen Patentsystems           

Erstes Merkmal: Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung       

Zweites Merkmal: Rechtsstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht

Wann werden die neuen Funktionen implementiert?               

Repräsentation: Ihr rechtliches Interesse - Unser Auftrag       

Zusammenfassung                                                                         

Flussdiagramm: Illustration des europäischen Patentsystems und seiner neuen Merkmale        

1. EINLEITUNG: DAS GEGENWÄRTIGE EUROPÄISCHE PATENTWESEN

Nach dem derzeitigen System des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist nur eine einzige europäische Patentanmeldung erforderlich, um Patentschutz in allen Vertragsstaaten des EPÜ zu erlangen und der Patentschutz kann sogar auf die Validierungsstaaten (Marokko, Republik Moldau, Tunesien, Kambodscha) und die Erstreckungsstaaten (Bosnien und Herzegowina, Montenegro) ausgedehnt werden. Die Erstreckungs- und Validierungsstaaten sind bisher noch keine Vertragsstaaten des EPÜ, aber die Erstreckungsstaaten können möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in das Übereinkommen aufgenommen werden.

Europäische Patentanmeldungen werden von einer einzigen Behörde mit ausschließlicher Zuständigkeit, nämlich dem Europäischen Patentamt (EPA), geprüft und erteilt. Da das europäische Patent nach seiner Rechtsnatur ein Bündel nationaler Patente ist, müssen möglicherweise zusätzliche nationale Anforderungen erfüllt werden, um das jeweilige nationale Recht zu etablieren. Dieser Prozess der Nationalisierung eines europäischen Patents nach der Erteilung kann eine Übersetzung in die Landessprache sowie die Zahlung von Amtsgebühren erfordern.

Eine weitere Folge der Rechtsnatur eines europäischen Patents als Bündelpatent von separaten nationalen Patenten nach der Erteilung ist, dass in allen Nationalstaaten, in denen der jeweilige nationale Teil des europäischen Patents aufrechterhalten werden soll, Jahresgebühren zu entrichten sind.

Außerdem muss der Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten des jeweiligen Staates geführt werden.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass der BREXIT das durch das EPÜ geschaffene System nicht beeinträchtigt, da das EPÜ ein multilaterales Abkommen ist, bei dem die Nationalstaaten die Unterzeichnerparteien sind, während die Europäische Union als juristische Person keine Unterzeichnerpartei des EPÜ ist. Daher ist die Funktionsweise des EPÜ-Systems völlig unabhängig davon, ob Großbritannien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder nicht. 

Zusammenfassung der gegenwärtigen Situation

Das nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erteilte europäische Patent ist ein Bündel von nationalen Patenten, den sogenannten nationalen Teilen des europäischen Patents. Die nationalen Gesetze der Nationalstaaten können Voraussetzungen für das Inkrafttreten des nationalen Teils eines Europäischen Patents in dem jeweiligen Nationalstaat vorsehen. Für Klagen auf Grund des jeweiligen nationalen Teils eines Europäischen Patents sind ausschließlich die nationalen Gerichte zuständig. Der BREXIT hat keinen Einfluss auf dieses System, so dass europäische Patente weiterhin Großbritannien abdecken können.
 
2. DIE NEUEN MERKMALE DES EUROPÄISCHEN PATENTSYSTEMS

Der bestehende Patentschutz durch europäische Patente auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) wird durch die Bereitstellung von europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die keiner Nationalisierung bedürfen, und durch das Einheitliche Patentgericht für Streitigkeiten ergänzt werden.

Europäische Patente, wie sie bekannt sind, werden also weiterbestehen. Die europäischen Patente können nach der Erteilung in den Vertragsstaaten des EPÜ nationalisiert und auf Validierungs- und Erstreckungsstaaten ausgedehnt werden. Allerdings wird nach der Erteilung ein zusätzliches europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zur Verfügung stehen, und es wird ein neues spezialisiertes europäisches Gericht, das Einheitliche Patentgericht, für Streitigkeiten über nationalisierte europäische Patente und die neuen europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung eingerichtet.

Die wesentlichen Merkmale des neuen Europäischen Patentsystems, die im Folgenden näher erläutert werden, sind:
  •  Die Anmelder können weiterhin das gewohnte Patentsystem nutzen und europäische Patente erhalten, die nach der Erteilung in einzelnen Mitgliedstaaten nationalisiert werden.
  • Der Patentschutz in Großbritannien durch nationalisierte europäische Patente bleibt vom BREXIT unberührt und kann wie bisher über den EPÜ-Weg erlangt werden, während die neuen Merkmale des Europäischen Patentsystems in Großbritannien nicht anwendbar sind, da diese Merkmale nur für die           
  • Nationale Patente können wie bisher in allen europäischen Ländern, einschließlich Großbritannien, angemeldet und erteilt werden.
  • Es können europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erworben werden, die keine Nationalisierung erfordern.
  • Rechtsstreite können vor dem Einheitlichen Patentgericht geführt werden.
 
2.1 Erstes Merkmal: Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

Die erste Neuerung ist, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines europäischen Patents nach der Erteilung des europäischen Patents gestellt werden kann. Das Erteilungsverfahren bleibt also wie bisher und findet vor dem Europäischen Patentamt (EPA) mit Sachprüfung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) bis zur Erteilung des europäischen Patents statt. Nach der Erteilung kann die einheitliche Wirkung beantragt werden.

Einheitlicher Effekt

Der Antrag auf einheitliche Wirkung
  • muss beim Europäischen Patentamt (EPA) innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Der einzige Rechtsbehelf bei Nichteinhaltung dieser Frist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist gestellt werden muss.
  • erfordert keine Zahlung einer amtlichen Gebühr.
  • muss eine Übersetzung der Patentschrift enthalten. Wenn das europäische Patent in deutscher oder französischer Sprache erteilt wurde, ist eine Übersetzung ins Englische erforderlich, und wenn das europäische Patent in englischer Sprache erteilt wurde, muss eine Übersetzung in eine andere Amtssprache der Europäischen Union, wie z.B. Deutsch, eingereicht werden.
  • hat dauerhafte Wirkung und kann nicht mehr zurückgenommen werden, sobald die einheitliche Wirkung im Europäischen Patentregister eingetragen ist.

Territorialer Geltungsbereich des Schutzes

Sobald die einheitliche Wirkung im Europäischen Patentregister eingetragen ist, hat das europäische Patent            einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das oben erwähnte          Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert haben. Das bedeutet, dass der territoriale                  Geltungsbereich der einheitlichen Wirkung bis auf Weiteres vom Ratifizierungsstatus des Übereinkommens            über das Einheitliche Patentgericht zum Zeitpunkt der Eintragung der einheitlichen Wirkung abhängt.

Folglich gilt ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nicht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern nur für diejenigen, die das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifiziert haben. Obwohl dies auf den ersten Blick unbefriedigend erscheinen mag, ist festzustellen, dass viele Patentinhaber ihr europäisches Patent nur in einigen europäischen Ländern nationalisieren. Daher kann es immer noch ratsam sein, die einheitliche Wirkung zu beantragen, da die von der einheitlichen Wirkung erfassten europäischen Länder immer noch alle Länder umfassen können, in denen der Patentinhaber Patentschutz wünscht, und die dadurch entstehenden Kosten niedriger sein können als die Kosten, die durch die Nationalisierung des europäischen Patents in diesen Ländern entstehen. Es wird jedoch erwartet, dass diese Problematik im Laufe der Zeit verschwinden wird, da immer mehr europäische Länder das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifizieren werden.

Derzeit gilt ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung für die folgenden europäischen Länder (das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht wurde bereits ratifiziert): Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Deutschland (DE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Slowenien (SI), Schweden (SE).

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die ein bestimmtes Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung gilt, werden im Europäischen Patentregister angegeben, so dass die Rechtssicherheit stets gewährleistet ist.

Verlängerungsgebühren

Für alle europäischen Länder, die unter die einheitliche Wirkung fallen, ist nur noch eine einzige Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in diesen Staaten zu entrichten, d. h. es ist nicht mehr notwendig, in jedem dieser Länder gesonderte Jahresgebühren zu zahlen.

Die Jahresgebühren für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung sind in der folgenden Tabelle angegeben.
 
Jahr  Verlängerungsgebühr (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)
2. 35 €
3. 105 €
4. 145 €
5. 315 €
6. 475 €
7. 630 €
8. 815 €
9. 990 €
10. 1175 €
11. 1460 €
12. 1775 €
13. 2105 €
14. 2455 €
15. 2830 €
16. 3240 €
17. 3640 €
18. 4055 €
19. 4455 €
20. 4855 €


Die Verlängerungsgebühren können noch innerhalb von 6 Monaten nach dem Fälligkeitsdatum gezahlt werden, wenn ein Zuschlag von 50 % der Verlängerungsgebühr gezahlt wird.
 
2.2 Zweites Merkmal: Rechtsstreitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht

Mit dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPG) wird ein neues europäisches Spezialgericht geschaffen, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten, einschließlich Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren, zuständig sein wird.

Dies ist ein großer Fortschritt, da es den Aufwand für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten erheblich verringert. Die Kammern des Gerichts sind mit juristisch und technisch ausgebildeten Richtern besetzt, so dass die Qualität der Entscheidungen des Gerichts derjenigen der spezialisierten Kammern der nationalen Gerichte entsprechen wird, die bisher für Streitigkeiten über nationale Teile europäischer Patente zuständig waren.

Die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam, die das zugrunde liegende Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben.

Besonders zu bemerken gilt, dass die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts über europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hinausgeht, da das Gericht nicht nur für Streitigkeiten aus europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zuständig ist, sondern auch für Streitigkeiten aus allen europäischen Patenten, unabhängig davon, ob sie als Patente mit einheitlicher Wirkung eingetragen sind oder nicht.

Es gibt nur zwei Ausnahmen:

Während einer Übergangszeit von 7 Jahren können Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen oder eine Verletzungsklage wegen eines nationalen Teils eines Europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung bei einem nationalen Gericht des jeweiligen europäischen Landes einreichen, in dem das Europäische Patent ohne einheitliche Wirkung in Kraft ist.

Inhaber europäischer Patente ohne einheitliche Wirkung, die vor Ablauf der genannten 7-Jahres-Frist angemeldet oder erteilt wurden, können sich der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts entziehen, indem sie das Gericht entsprechend benachrichtigen, solange kein Rechtsstreit beim Einheitlichen Patentgericht anhängig ist. 

2.3 Wann werden die neuen Funktionen implementiert?

Die oben genannten Rechtsvorschriften zur Einführung der neuen Merkmale des Europäischen Patentsystems werden vier Monate nach Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft treten. Da Deutschland dieses Abkommen bereits ratifiziert hat, wird die Hinterlegung der deutschen Ratifizierungsurkunde voraussichtlich bald erfolgen, so dass die neuen Merkmale voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022, voraussichtlich im Oktober 2022, zur Verfügung stehen werden.
 
2.4 Vertretung

Als eingetragene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt können wir unsere Mandanten vor dem Europäischen Patentamt (EPA) vertreten, um einen Antrag auf einheitliche Wirkung eines erteilten europäischen Patents zu stellen.

Wir werden auch als Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht zugelassen sein.

Damit können wir unseren Mandanten in allen Fragen des geistigen Eigentums zur Seite stehen, einschließlich europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung und Streitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht.
 
2.5 Zusammenfassung

In der zweiten Hälfte des Jahres 2022 (4 Monate nachdem Deutschland seine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hat) wird es möglich sein, einen Antrag auf einheitliche Wirkung eines erteilten europäischen Patents zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist freiwillig. Sollten sich Patentinhaber dafür entscheiden, den Antrag auf einheitliche Wirkung nicht zu stellen, muss das europäische Patent wie bisher in den einzelnen Staaten nationalisiert werden. Dies gilt auch für die Länder, die die Vereinbarung zum einheitlichen Patentgericht noch nicht ratifiziert haben.

Die einheitliche Wirkung wird, sobald sie im Europäischen Patentregister eingetragen ist, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam, die das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifiziert haben. Für alle Länder, die unter die einheitliche Wirkung fallen, muss jedes Jahr nur eine einzige Jahresgebühr entrichtet werden.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird die einheitliche Wirkung folgende Länder umfassen:     

Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Deutschland (DE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Slowenien (SI), Schweden (SE).

Das neu geschaffene Einheitliche Patentgericht wird für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die sich aus europäischen Patenten mit oder ohne einheitliche Wirkung ergeben, es sei denn, der Patentinhaber hat beim Einheitlichen Patentgericht eine Opt-out-Mitteilung eingereicht. Innerhalb einer Übergangszeit von 7 Jahren kann ein Kläger wählen, ob er anstelle des Einheitlichen Patentgerichts eine Klage bei einem nationalen Gericht einreichen möchte.

Wir sind bereit, unsere Kunden vor dem Europäischen Patentamt bei der Erlangung einer einheitlichen Wirkung für ihre europäischen Patente zu unterstützen und sie vor dem Einheitlichen Patentgericht zu vertreten.
 
3. Flussdiagramm: Illustration des Europäischen Patentsystems und seiner neuen Merkmale

Nach der Erteilung eines europäischen Patents müssen zwei Entscheidungen getroffen werden:

Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Erteilung: Soll eine einheitliche Wirkung des europäischen Patents beantragt werden?

Solange keine Klage beim EPG eingereicht wurde: Soll der Rechtsstreit vor dem EPG oder vor den nationalen Gerichten geführt werden (Opt-out)?
NEUE TOCHTERGESELLSCHAFT IN GROSSBRITANNIEN

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11.01.2021
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11.01.2021
Zum 1. Januar 2021 hat Großbritannien nunmehr endgültig die europäische Union verlassen und dies hat auch Auswirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, wie wir Ihnen bereits in einer Mail im Dezember 2020 mitgeteilt haben. Insbesondere für Schutzrechte mit Geltungsbereich der Europäischen Union, wie die europäische Gemeinschaftsmarke und das europäische Design, ergeben sich geänderte örtliche Schutzbereiche, wobei das Vereinigte Königreich für jedes europäische Design und jede europäische Gemeinschaftsmarke nunmehr ein eigenes britisches Schutzrecht erzeugt hat, das für Großbritannien Schutz bietet.

Um weiterhin unsere Mandantinnen und Mandanten vollumfänglich in Großbritannien vertreten zu können, freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir in Großbritannien eine Tochtergesellschaft LangPatent UK Services Limited gegründet haben, die vor dem britischen Patentamt vertretungsberechtigt ist, sodass wir sämtliche Handlungen vor dem britischen Patentamt vornehmen können. Insbesondere können wir weiterhin wie gewohnt europäische Patente direkt in Großbritannien nationalisieren. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass wir die britischen Schutzrechte, die aus den europäischen Gemeinschaftsschutzrechten entstanden sind, weiterhin betreuen können. Zudem ist es uns möglich, auch direkt nationale britische Schutzrechte, wie britische Marken, Patente und Designs anzumelden und unsere Mandantinnen und Mandanten vor dem britischen Patentamt zu vertreten.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

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